Es gibt zwei Arten von WGB: Den steuerbegünstigten Zweckbetrieb und den steuerpflichtigen WGB. Oft ist der steuerpflichtige WGB gemeint, wenn vom WGB gesprochen wird. Hier die Definition für beide Arten:
Faustregel: Steuerpflichtig ist der WGB immer dann, wenn damit die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke nicht unmittelbar verwirklicht werden oder wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten dafür nicht notwendig sind. Was das bedeutet, veranschaulicht Susan Franke im folgenden Video am Beispiel eines Sommerfestes.
Weitere Beispiele für Aktivitäten im steuerpflichtigen WGB:
- Verkauf von Merchandise
- Werbeeinnahmen
- Verkauf von Speisen und Getränken
- Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen
- Vermietung von Sportgeräten oder Musikinstrumenten
- Einnahmen aus Flohmärkten oder Basaren
Steuerlich werden sämtliche Aktivitäten zu einem steuerpflichtigen WGB zusammengefasst. Es können unterschiedliche Arten von Steuern anfallen wie Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterscheiden sich vor allem mit Blick auf Körperschafts- und Gewerbesteuer, gemeinsam auch als Ertragssteuer bezeichnet.
Die Besteuerungsgrenze und der Steuerfreibetrag
Die gute Nachricht für kleine Non-Profits: Wenn die Bruttojahreseinnahmen aus nicht gemeinnützigen, wirtschaftlichen Aktivitäten nicht über 45.000€ im Kalenderjahr liegen, sind sie von der Ertragssteuer befreit. Übersteigen die Einnahmen diese Besteuerungsgrenze, ist eine Gewinnermittlung aufzustellen. Von dem ermittelten Gewinn dürfen Vereine und Stiftungen 5.000€ abziehen. Nur der verbleibende Gewinn ist dann steuerpflichtig.
Anmerkung: Die Besteuerungsgrenze wurde zum Jahresbeginn 2021 erhöht. Zuvor lag sie nur für Sportvereine und Sportveranstaltungen bei 45.000€, für alle anderen dagegen bei 35.000€.
Tipp: Wenn ihr mit euren Bruttojahreseinnahmen in die Nähe von 45.000€ kommt, dann sprecht eine*n Steuerberater*in an!
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