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Am besten ist es, wenn das Thema Vereinsausschluss nie aktuell wird. Doch manchmal nimmt das Fehlverhalten von Vereinsmitgliedern solche Formen an, dass ein Ausschlussverfahren unvermeidlich ist. Aber Achtung: Werden die Anforderungen nicht beachtet, kann sich das geschasste Mitglied in den Verein zurückklagen.

Ein Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es mehrfach …

  • durch vereinsschädigendes Verhalten auffällt, etwa die Vereinsarbeit oder einzelne Vereinsmitglieder in völlig überzogener Form öffentlich schlecht macht,
  • gegen die Satzungsziele handelt und die Vereinsarbeit erheblich behindert,
  • Mitglieder bedroht oder beleidigt, ihnen gegenüber offen gewalttätig wird,
  • Beiträge nicht bezahlt oder Vereinseigentum unterschlägt.

Allerdings ist der Ausschluss nur dann möglich, wenn die Satzung das vereinsschädliche oder pflichtwidrige Verhalten als Ausschlussgrund definiert, oder wenn angesichts der Vorwürfe die weitere Mitgliedschaft der betreffenden Person für den Verein und die übrigen Mitglieder unzumutbar ist.

Ausgeschlossene Mitglieder können sich vor Gericht wehren

Der Ausschluss muss im konkreten Fall stichhaltig begründet werden und durch ein angemessenes Verfahren zustande kommen. Ein willkürlicher Rausschmiss, „weil du so nervst“, wird keinen Bestand haben. Das betroffene Mitglied kann vor Gericht gehen und gegen den Vereinsausschluss klagen. Die Klage wird vor allem dann Erfolg haben, wenn sich das Ausschlussverfahren im Nachhinein als willkürlich darstellt, etwa weil

  • der Anlass einen solch drastischen Schritt nicht rechtfertigt,
  • die Vorwürfe nicht angemessen begründet beziehungsweise bewiesen wurden,
  • andere Vereinsmitglieder für vergleichbares Verhalten nicht sanktioniert wurden,
  • dem Mitglied keine faire Chance zur Darstellung seiner Seite der Angelegenheit gegeben wurde oder
  • der Ausschluss nur von einzelnen Vorstandsmitgliedern verfügt, nicht aber von den zuständigen Gremien beschlossen wurde.

Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Vereinsausschluss von der Satzung oder dem Gesetz nicht gedeckt war, wird es dessen Wirkung aufheben. Damit ist die betreffende Person wieder Mitglied des Vereins.

Sehr sinnvoll: Satzungsregelungen zum Ausschluss von Mitgliedern

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält viele Vorgaben zum Vereinsrecht, aber keine Regelung zum Ausschluss von Mitgliedern aus einem Verein. Die Rechtslage ist weitgehend von der Rechtsprechung der Gerichte geprägt. Daneben könnt ihr selbst als Verein für etwas Verlässlichkeit sorgen, indem ihr rechtzeitig klare Vorgaben und Abläufe zum Ausschluss von Mitgliedern in eure Satzung aufnehmt.

Eine Satzungsbestimmung zum Vereinsausschluss von Mitgliedern kann und sollte folgende Fragen verbindlich beantworten:

1. Aus welchen Gründen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden?


Die möglichen Gründe können sehr allgemein gefasst sein („vereinsschädigendes Verhalten“, „schwere Verstöße gegen Satzung und Vereinsordnung“) oder durchaus konkret („wiederholtes frauenfeindliches und/oder rassistisches Verhalten“, „trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten“).

Verliert ihr euch bei den Gründen zu sehr im Allgemeinen, kann der Bezug eines konkreten Fehlverhaltens zu vage bleiben. Waren die wiederholten anzüglichen Kommentare des Mitglieds „vereinsschädigend“? Sind umgekehrt die in der Satzung vorgesehenen Anlässe zu konkret gefasst, kann ein als Fehlverhalten empfundenes Betragen davon gerade nicht erfasst sein. Ihr müsst also die Mischung finden, die für euren Verein am besten passt.

2. Wer kann den Vereinsausschluss beantragen? Welches Gremium befindet darüber?


Sinnvollerweise sollte jedes Mitglied den Vereinsausschluss eines anderen Mitglieds beantragen können. Wer für das Ausschlussverfahren zuständig ist, hängt davon ab, wie ihr selbiges organisieren wollt. Ohne weitere Regelung ist die Ausschlussentscheidung Sache der Mitgliederversammlung. Der Verein kann dafür jedoch auch beispielsweise ein Vereinsgericht/Ehrengericht oder eine Ausschlusskommission bilden, oder die Zuständigkeit für den Vereinsausschluss in die Hände der Vorstandsmitglieder legen.

3. Welche Festlegungen werden zum Ablauf des Ausschlussverfahrens getroffen?


Die Regelungen zum Vereinsausschluss müssen nicht alle in der Satzung stehen. Sie können beispielsweise als Teil einer Vereinsordnung verabschiedet werden. Wichtig ist, dass die Ablaufregeln den Betroffenen ein angemessenes Recht auf Gehör einräumen – zumindest in Form einer schriftlichen Stellungnahme. Sie können auch die Möglichkeit einer Mediation vorsehen, und besondere Bestimmungen enthalten für den Fall, dass beispielsweise ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden soll.

Weitere Regelungen können Fristen betreffen, innerhalb derer das auszuschließende Mitglied antworten kann, und die Frage, ob für den Ausschluss eine qualifizierte (z. B. zwei Drittel) oder eine einfache Mehrheit in der zuständigen Kommission oder in der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Schließlich sollte noch festgelegt werden, in welcher Form dem Mitglied der Ausschluss bekanntgegeben und ab wann er wirksam wird (z. B. „mit Bekanntgabe“). Eine klare Vorgabe sollte zudem sein, das Ausschlussverfahren durchgängig zu protokollieren.

4. Welche anderen bzw. milderen Strafen sind möglich?


Wenn der Verein nicht gleich zum Ausschluss greifen muss, sondern über eine abgestufte Skala an Reaktionsmöglichkeiten verfügt, lassen sich manche Konflikte entschärfen, ohne dass es zur Höchststrafe kommt. Mildere Sanktionen können Verwarnungen und Verweise, der befristete Ausschluss von Vereinsaktivitäten, eine befristete Sperre der Mitgliedschaft oder eine Strafzahlung an die Vereinskasse sein.

In manchen Fällen genügt es, auf Fehlverhalten mit einem solchen Schuss vor den Bug zu reagieren, um Störenfriede zur Vernunft zu bringen. Abgestufte Maßnahmen können jedoch nur dann eingesetzt werden, wenn die Satzung als „Gesetz des Vereins“ sie vorsieht.

Wie jede Satzungsänderung muss auch eine nachträgliche Ergänzung der Satzung um Regelungen zum Vereinsausschluss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die geplanten Formulierungen müssen den Mitgliedern vorab zugehen.

Nicht akzeptabel ist es, eine entsprechende Satzungsergänzung im Konfliktfall hinterherzuschieben, weil ein Mitglied ausgeschlossen werden soll. Die Ausschlussregeln können nicht rückwirkend bei Bedarf festlegt werden. Sie sind nur wirksam, wenn das Vereinsmitglied schon vorher durch Blick in die Satzung wissen konnte, welche Konsequenzen ihm für sein Verhalten drohen.

Ist ein Vereinsausschluss auch dann möglich, wenn die Satzung keine Regelungen dazu enthält?

Im Prinzip ja. Die Kündigung der Mitgliedschaft „aus wichtigem Grund“ ist grundsätzlich immer zulässig, auch durch den Verein gegenüber einem Mitglied. Rechtsgrundlage ist dann § 314 BGB. Allerdings ist das in der Praxis oft schwer durchsetzbar. Ohne entsprechende Satzungsgrundlage herrscht zunächst einmal Unklarheit über gerechtfertigte Anlässe und den angemessenen Ablauf.

Der Verein muss für den Ausschluss nachweisen, dass ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Gesetzes vorliegt – die weitere Mitgliedschaft des oder der Betreffenden im Verein muss für die anderen Mitglieder unzumutbar sein.

Der Ausschluss sollte durchsetzbar sein, wenn das entsprechende Mitglied für im Verein begangene, gewalttätige Übergriffe verurteilt wurde, oder wenn es seit Jahren keine Beiträge mehr bezahlt hat. Doch selbst dann kann die Sache an formalen Fehlern scheitern. Und ob einem Gericht tendenziell undemokratische, dem Selbstbild des Vereins zuwiderlaufende politische Kommentare als Ausschlussgrund ausreichen, ist alles andere als sicher.

Auf einen weiteren Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hingewiesen: Ein Ausschluss, der sich allein auf § 314 BGB stützt, muss „innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen“. Der Verein darf nur so lange warten, wie er „zur Abklärung der Kündigungsmöglichkeit und zur Vorbereitung der Entscheidung“ braucht.

Um solchen Unsicherheiten zu entgehen, können Vereine mögliche Ausschlusskriterien und den Ablauf des Verfahrens selbst in ihrer Satzung festlegen.

Vereinsausschluss-Klauseln als Ergänzung zu Unvereinbarkeitsbeschlüssen

Besonders sinnvoll sind Satzungsregeln zu einem möglichen Vereinsausschluss dann, wenn der Verein sich durch einen Unvereinbarkeitsbeschluss gegen Unterwanderungsversuche durch Extremist*innen abgesichert hat. Die Festlegungen zum Ausschlussverfahren gewährleisten, dass Mitglieder, die durch extremistische oder diskriminierende Handlungen und Äußerungen den Vereinsfrieden stören, tatsächlich aus dem Verein entfernt werden können, weil dafür ein klares, vorab bestimmtes Prozedere beschlossen wurde.

Mehr zu Unvereinbarkeitsbeschlüssen steht im Beitrag „Unvereinbarkeitsbeschluss: extremistische Unterwanderung des Vereins verhindern“.

Ein Fall aus der Praxis: Der NPD-Vorsitzende und der Ausschluss aus dem Sportverein

Ein Schlaglicht auf die Probleme, die ein Vereinsausschluss bereiten kann, zeigt der Fall eines hochrangigen Hamburger NPD-Funktionärs, der 2014 Mitglied eines Sportvereins in der Nähe von Pinneberg wurde. Der Verein versuchte, den Mann loszuwerden. Ein erster Ausschlussversuch scheiterte 2015 an vereinsinternen Verfahrensmängeln: Spieler waren zu einer Anhörung vor dem Ehrengericht nicht erschienen. 2016 stimmte das Ehrengericht einem erneuten Antrag auf Ausschluss zu. Dagegen klagte der NPD-Funktionär aufgrund formeller Mängel mit Erfolg, so dass er wieder als Vereinsmitglied geführt werden musste.

Die Lage änderte sich 2018, als der Sportverein seine Satzung um einen Unvereinbarkeitsbeschluss ergänzte und anschließend den NPD-Vertreter 2019 ein weiteres Mal ausschloss. Dieser dritte Anlauf hatte vor dem Landgericht Itzehoe ebenso Bestand wie vor dem Oberlandesgericht Schleswig. Da der Mann nach Presseberichten nicht aufhörte, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, ließ der ihn schließlich durch die Polizei von den Sportanlagen entfernen. Der NPD-Funktionär versuchte sogar, seine Vereinsmitgliedschaft durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu retten. Aber auch damit scheiterte er.

Woran kann ein Vereinsausschluss scheitern?

Ein Vereinsausschluss kann vom zuständigen Amtsgericht unter anderem wieder zurückgenommen werden, wenn …

  • er von einem anderen als dem laut Satzung zuständigen Gremium beschlossen wurde, etwa vom Vorstand statt der Mitgliederversammlung
  • wenn es beim Ausschluss zu formellen Fehlern kam, das betreffende Mitglied beispielsweise nicht angehört wurde
  • die Vorwürfe nur behauptet, aber nicht belegt wurden, zum Beispiel durch Zeugenaussagen, Screenshots etc.
  • der Grund für den Ausschluss nur allgemein und unkonkret benannt wurde, etwa nur von „fortgesetzter Schädigung des Ansehens des Vereins“ die Rede war statt von „Veröffentlichungen auf Facebook, in denen Sie die Mitglieder des Vereins als „verkommene, korrupte Idioten“ bezeichnet haben“
  • das inkriminierte Verhalten nicht durch die Satzung als Ausschlussgrund definiert wird und auch nicht ausreicht, um die weitere Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar zu machen
  • der Vereinsvorstand ein anderes Vorstandmitglied aus dem Verein ausschließt. Das ist selbst dann unzulässig, wenn der Vorstand gemäß Satzung Vereinsmitglieder ausschließen kann