Ihr wollt eine Non-Profit gründen, habt Ideen, Pläne und jede Menge Enthusiasmus. Ihr möchtet die Ärmel hochkrempeln und in die gemeinnützige Arbeit einsteigen. Doch zunächst einmal muss gegründet werden. Und dazu gehört die Wahl der passenden Rechtsform.
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung. Sie legt Strukturen, Spielräume und Pflichten für euer Vorhaben fest: wer in der Non-Profit das Sagen und die Verantwortung hat, wie dort grundlegende Entscheidungen getroffen werden, wie viel an Steuern und Buchführung auf euch zukommt und was passiert, wenn bei euch die Mitstreiter*innen wechseln.
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Checkliste für die Wahl der Rechtsform: Sind die Voraussetzungen klar?
Um euch für die richtige Rechtsform entscheiden zu können, benötigt ihr Klarheit darüber,…
- …wie viele Engagierte beteiligt sind: Geht es um eine kleine Gruppe oder ein großes, offenes Projekt für möglichst viele Mitstreiter*innen?
- …welchen Umfang euer zeitliches und persönliches Engagement haben soll: Ist es eine Aktivität neben anderen oder ein Fulltime-Job?
- …welche finanzielle Dimension euer gemeinnütziges Projekt haben wird: Sind größere Beträge und Investitionen im Spiel oder genügt ein überschaubares Budget?
- …ob wirtschaftliche Aktivitäten wichtig sind: Setzt eure Non-Profit einen „eingerichteten Betrieb“ voraus, der am Markt auftritt, Kapital und Ausstattung benötigt, Kund*innen anspricht und vielleicht Angestellte hat?
Eine Anmerkung: „wirtschaftlich“ ist nicht gleich „kommerziell“
Wirtschaftliche Tätigkeit und Gemeinnützigkeit sind keine Gegensätze. Das beweisen gemeinnützige Unternehmen wie Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Der Unterschied zu kommerziellen Wettbewerber*innen liegt darin, dass ihr Zweck nicht die Gewinnerzielung ist. Das ändert aber nichts daran, dass sie professionell am Markt auftreten.
Und auch gemeinnützige Organisationen wie eingetragene Vereine dürfen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe besitzen, die kommerziell ausgerichtet sind. Sie können auch die Rechtsform eines kommerziellen Unternehmens haben. Entscheidend ist in diesem Fall nur, dass das Geld, dass ein solcher Geschäftsbetrieb einbringt, für die gemeinnützigen Zwecke der Non-Profit verwendet wird.
Die Wahl der Rechtsform ist mehr als eine Formalität
Im Folgenden findet ihr eine Übersicht an möglichen Rechtsformen für gemeinnützige Organisationen. Die Unterschiede sind beträchtlich. Vermutlich könnt ihr die eine oder andere Option direkt ausschließen, weil sie nicht zu euren Plänen und eurer Situation passt.
Je nachdem, wie groß eure Pläne ausfallen, lohnt es sich, Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine Anlaufstelle dafür sind neben Anwält*innen auch Steuerberater*innen. Falls ihr später einen Geschäftsbetrieb habt, benötigt ihr ohnehin steuerliches Fachwissen.
Außerdem kann der Austausch mit Gleichgesinnten, die schon lange in der gemeinnützigen Szenerie aktiv sind, sehr hilfreich sein: Über die Jahre haben sie bestimmt viel praktisches Know-how angesammelt, auch zu den Vor- und Nachteilen bestimmter Rechtsformen.
Eingetragener Verein: der basisdemokratische Klassiker
Diese Rechtsform kennen fast alle: Millionen Deutsche sind in einem oder mehreren eingetragenen Vereinen aktiv.
Zum Vereinsrecht liefert das Bürgerliche Gesetzbuch umfangreiche Vorgaben. Außerdem gibt es viele Regalmeter an Gerichtsentscheidungen dazu.
- Ein Verein ist eine juristische Person, die aus Mitgliedern besteht. Ein e. V. ist also eine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Das bedeutet: Werden im Namen des Vereins Verträge abgeschlossen, dann ist der Verein Vertragspartner, unabhängig davon, wer gerade alles Mitglied ist. Auch das Vereinsvermögen gehört dem Verein und nicht etwa den Mitgliedern.
- Ganz entscheidend ist die Satzung des Vereins: Sie legt die Abläufe im Verein, die Vorstandsämter und vor allem den Vereinszweck fest. Von ihm hängt unter anderem die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbefreiung ab. Damit der Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird, müssen seine Zwecke gemeinnützig (oder mildtätig bzw. kirchlich) sein. Außerdem muss die Satzung eine ganze Reihe von formalen Anforderungen erfüllen. Die Gemeinnützigkeit muss außerdem in der Praxis gelebt werden.
- Ein Verein darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und seine ganzen Mittel zur gemeinnützigen Arbeit verwenden. Vereine dürfen aber sowohl Zweckbetriebe als auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe haben, die Geld einbringen. Entscheidend ist, dass das Geld nicht zur Bereicherung der Mitglieder verwendet wird.
- Die oberste Entscheidungsinstanz des Vereins ist die Mitgliederversammlung: Ihren Beschlüssen kann sich selbst der Vereinsvorstand nicht widersetzen. Abstimmungen und Wahlen müssen demokratisch und satzungsgemäß ablaufen.
- Wer im Vereinsvorstand tätig ist, kann für Pflichtverletzungen und Verstöße haftbar gemacht und gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden.
- Ein Verein ist keine geschlossene Gesellschaft, er muss grundsätzlich allen Interessent*innen offenstehen: Jede*r darf mitmachen.
- Zur Gründung sind sieben Mitglieder notwendig.
Die Rechtsform des Vereins ist großartig, wenn eine Initiative die Form einer für alle offenen Plattform erhalten soll. Vereine sind strikt basisdemokratisch: Alle Mitglieder haben eine Stimme und gleiche Rechte. Außerdem ist die Rechtsform allgemein bekannt – Steuerberater*innen, Ämter, Banken und Kooperationspartner*innen sind alle darauf eingerichtet.
Vereine sind allerdings ein schlechtes Vehikel, wenn eine kleine, verschworene Truppe ein gemeinsames Projekt stemmen und langfristig nach eigenen Vorstellungen gestalten möchte. Der Verein ist schließlich nicht das Eigentum der Gründungsmitglieder. Später dazu gekommene Mitglieder können jederzeit andere Ideen durchsetzen und den ganzen Laden umkrempeln, wenn sie eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung überzeugen.
Aus dem gleichen Grund sind Vereine nicht immer der richtige Rahmen für gemeinnützige Unternehmensaktivitäten, die den Einsatz von Kapital erfordern. Unternehmerische Aktivitäten können zwar in einen Zweck- oder Geschäftsbetrieb ausgelagert werden. Aber wie im Verein selbst lässt sich in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kaum ausschließen, dass das Gründungsteam durch wechselnde Mehrheiten der Mitgliederversammlung die Kontrolle verliert.
Übrigens: In bestimmten Fällen bietet sich auch ein nicht eingetragener Verein an. Auch er kann gemeinnützig sein.
Gemeinnützige Kapitalgesellschaft: Unternehmen für einen guten Zweck
Beim Stichwort „GmbH“ denken die meisten Leute an ein kommerzielles Unternehmen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aber auch gemeinnützig sein, als „gGmbH“.
Gleiches gilt für andere Kapitalgesellschaften wie die UG (haftungsbeschränkt), die eine Variante der GmbH darstellt. Eine Aktiengesellschaft als gAG und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien als gKGaA können ebenfalls gemeinnützig sein.
Gemeinnützige Kapitalgesellschaften finden sich häufig als gemeinnützige Träger etwa von Heimen, sozialen Dienstleistungen, Kulturangeboten oder geförderter Bildung. Es gibt die Rechtsform auch in anderen Kontexten. So wurde die Twitter-Alternative Mastodon von ihrem Entwickler in die Form einer gemeinnützigen GmbH gebracht. Einige Merkmale dieser Rechtsform:
- Die gGmbH ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Sie verfügt selbst über Vermögen, kann Vertragsbeziehungen eingehen und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
- Genau wie ein Verein hat eine gGmbH eine Satzung, die in diesem Fall manchmal auch Gesellschaftsvertrag heißt. Die Satzung muss eindeutig festlegen, dass die Gesellschaft nicht zur Gewinnerzielung dient und erzielte Gewinne für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden. Abgesehen davon sind die Verhältnisse und Vorgaben frei gestaltbar, zumindest im Rahmen der Vorgaben des GmbH-Gesetzes. Zum Beispiel können Sperrminoritäten für Gesellschaftsbeschlüsse festgelegt werden. Auch die Zahl der Geschäftsführer*innen und deren Befugnisse lassen sich frei gestalten.
- Erkennt das Finanzamt den Geschäftsgegenstand und die Tätigkeit der Gesellschaft als gemeinnützig an, entfallen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer (quasi die Einkommensteuer für juristische Personen).
- Wie eine kommerzielle GmbH gehört auch die gGmbH den Gesellschafter*innen in Form von Anteilen. Sie haben das Stammkapital der Gesellschaft aufgebracht, mindestens 25.000 Euro. Ihre Beschlüsse sind bindend. Da sie an der gGmbH nicht verdienen dürfen, gibt es jedoch keine Gewinnausschüttung.
- Anders als im Verein gilt unter den Gesellschafter*innen nicht das Prinzip: ein Mitglied, eine Stimme. Das Gewicht der Stimme hängt vielmehr von den Anteilen an der Gesellschaft ab, außer wenn die Satzung es anders regelt.
- Eine gGmbH kann auch von einer Einzelperson gegründet werden.
- Die gGmbH hat eine*n oder mehrere Geschäftsführende. Sie werden von den Gesellschafter*innen angestellt und haften gegenüber der Gesellschaft. Die Position kann von geschäftsführenden Gesellschaftenden besetzt werden, das muss aber nicht sein.
- Die Gesellschafter*innen haften zum Beispiel im Fall einer Insolvenz nur mit dem eingebrachten Kapital. Geschäftsführer*innen haften im Fall von Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen.
Diese Merkmale gelten auch für eine UG mit dem Unterschied, dass bei ihr kein bestimmtes Stammkapital eingezahlt werden muss. Bei der gAG gibt es rechtsformbedingt einige Abweichungen. Dort wird in der Regel ein Vorstand zur Geschäftsführung berufen und ein Aufsichtsrat eingesetzt, aber auch bei der gAG ist die Gesellschafter*innen- bzw. Aktionär*innenversammlung das oberste Gremium.
Eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft ist dann sinnvoll, wenn eine Einzelperson oder ein überschaubares Team sich langfristig und engagiert auf ein gemeinnütziges Projekt einlassen und dabei dauerhaft die Zügel in der Hand behalten möchten. Diese Rechtsform signalisiert, dass man die zusätzlichen Pflichten gegenüber einem Verein nicht scheut. Das kann gegenüber Geld- und Fördermittelgebenden ein echtes Plus sein.
Allerdings bringt eine Kapitalgesellschaft deutlich mehr Aufwand und größere Risiken mit sich als ein Verein. Kapitalgesellschaften sind zur doppelten Buchführung verpflichtet und müssen Jahresabschlüsse publizieren. In der Regel wird ein*e Steuerberater*in benötigt. Beschränkt ist die Haftung im Fall von Insolvenz oder Schulden zwar für die Gesellschafter*innen. Das Haftungsrisiko der Geschäftsführer*innen ist dagegen höher.
Eine Kapitalgesellschaft ist etwas für Menschen, die mit ihrer Non-Profit ernsthafte unternehmerische Absichten verfolgen. Soll das Engagement auf den Feierabend oder die Wochenenden beschränkt bleiben und/oder keine finanziellen Risiken mit sich bringen, ist ein Verein sinnvoller.
Genossenschaften: gemeinsam gemeinnützig wirtschaften
Grundidee der Genossenschaft ist, dass Betroffene ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel als Gemeinschaft verfolgen, etwa den Vertrieb von Kartoffeln oder den Wohnungsbau, ohne dabei ihre selbstständige Rolle aufzugeben. Genossenschaften werden auch Kooperativen genannt.
Die bekanntesten Beispiele sind landwirtschaftliche Erzeuger*innengenossenschaften, die beispielsweise aus den Winzer*innen eines Ortes bestehen, sowie Wohnungsbaugenossenschaften. Doch die Rechtsform ist vielfältig einsetzbar. So haben Leser*innen der taz eine Genossenschaft zur Unterstützung dieser Tageszeitung gegründet. Es gibt Banken und Einzelhandelsmarken auf genossenschaftlicher Basis. Auch die Registratur für de-Domains (Websiteadresse mit der für Deutschland stehenden Endung .de) wird mit der Denic von einer Genossenschaft aus Providern betrieben.
Grundsätzlich kann auch eine Genossenschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und damit zur steuerbegünstigen Non-Profit werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Genossenschaftszweck die Allgemeinheit fördert und gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist. Das ist nur in bestimmten Konstellationen gegeben. Ein mögliches Beispiel: eine von Eltern gegründete genossenschaftliche Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Außerdem gibt es eine Reihe gemeinnütziger Wohnungsbaugenossenschaften.
- In der Genossenschaft gilt wie im Verein: Die Stimme jedes Mitglieds zählt gleich viel. Wer mehr einbringt, hat keine größeren Stimmanteile.
- Die Gründung erfordert mindestens drei Mitglieder.
- Auch bei Genossenschaften bestimmt die Satzung den Zweck und die internen Abläufe.
- Neben der Genossenschaftsversammlung werden die Geschicke einer Genossenschaft vom Vorstand bestimmt. Ab einer bestimmten Größe ist auch ein Aufsichtsrat erforderlich.
- Jede Genossenschaft muss einem Aufsichtsverband angehören, der einmal jährlich ihre Geschäftsführung überprüft.
- Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz.
Rechtsfähige Stiftungen: Geld gemeinnützig arbeiten lassen
Menschen, die ihr Geld für einen gemeinnützigen Zweck einsetzen wollen, können damit eine rechtsfähige, selbstständige Stiftung gründen. Sinnvoll ist das ab einem Stiftungskapital im sechsstelligen Bereich.
Der Vorteil dieser Rechtsform: Die Stifter*innen bestimmten weitgehend allein und dauerhaft über den Stiftungszweck und die internen Abläufe. Es gibt zwar eine Menge rechtlicher Vorgaben, die im Bürgerlichen Gesetzbuch und den jeweiligen Landesgesetzen stehen. Ansonsten gilt jedoch: Wer stiftet, bestimmt die Regeln. Ein späterer Richtungsstreit mit anderen Gesellschafter*innen oder Mitgliedern ist nicht zu befürchten, schon weil es bei einer Stiftung diese Rollen gar nicht gibt.
- Eine Stiftung kann nicht einfach widerrufen werden: Nach Gründung der Stiftung (dem „Stiftungsgeschäft“) gehört das Stiftungsvermögen nicht mehr dem Stifter oder der Stifterin.
- Die Stiftung darf nur die Erträge des Stiftungsvermögens für ihre Zwecke verwenden. Das Vermögen selbst muss erhalten werden.
- Stiftungen müssen staatlich anerkannt werden und unterstehen der Stiftungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslands.
- Der Zweck der Stiftung, Festlegungen zu ihrer Arbeit und zur Verwendung ihrer Mittel ergeben sich aus der Satzung. Die Zusammensetzung des Vorstands und weitere Kontrollgremien wie etwa ein Kuratorium können frei festgelegt werden.
- Sogenannte Förderstiftungen stellen nur Mittel für andere Non-Profits oder für gemeinnützige Zwecke bereit. Operativ tätige Stiftungen verwenden die Mittel selbst, für eigene Arbeit. Beide Formen können als gemeinnützig anerkannt und steuerbegünstigt sein.
- Im Stiftungsrecht stehen bedeutende Änderungen bevor. Ab Juli 2023 wird es bundeseinheitlich geregelt. Ab 2026 wird es ein Stiftungsregister geben. Außerdem werden spätere Satzungsänderungen von Stiftungen erleichtert und die Regelungen zur Haftung entschärft.
Neben der selbstständigen Stiftung gibt es auch das Modell der unselbstständigen Stiftung. Dabei wird – vereinfacht gesagt – einer anderen Organisation als Treuhänderin ein bestimmter Geldbetrag für eine bestimmte Verwendung überlassen bzw. anvertraut. Unselbstständige Stiftungen sind keine Rechtsform.
Selbstständige Stiftungen bieten Menschen mit entsprechendem Vermögen die Möglichkeit, eine Non-Profit ganz nach den eigenen Vorstellungen einzurichten oder andere Non-Profits auf Dauer zu unterstützen. Der Gründungs- und Verwaltungsaufwand ist hoch. Da das Stiftungsvermögen in der Regel bedeutende Beträge umfasst, ist es normalerweise kein Problem, sich die dafür nötige Beratung einzukaufen. Für Teams von Engagierten mit Non-Profit-Gründungsträumen sind Stiftungen selten die geeignete Rechtsform – außer, man hat eine*n Mäzen*in im Rücken.
Anmerkung: Der Zweck und die Alltagsarbeit entscheiden über die Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hängt nicht von der Rechtsform ab. Entscheidend ist ein gemeinnütziger Zweck. Außerdem müssen die entsprechenden Prinzipien auch im Alltag durchgehalten werden.
- Die Satzung des Vereins, der Stiftung, der Genossenschaft oder der Kapitalgesellschaft müssen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Steuergesetze festlegen.
- Eine weitere Voraussetzung ist „Selbstlosigkeit“: Gewinnerzielungsabsichten müssen ausgeschlossen sein. Auch die „Mittelbindung“ ist entscheidend: Sollte die Non-Profit erlöschen, muss ihr Vermögen anderen gemeinnützigen Organisationen zugutekommen.
- Es genügt nicht, dass diese Prinzipien nur in der Satzung stehen. Sie müssen im Alltag umgesetzt werden. Wenn das Team einer Non-Profit sich beispielsweise durch überhöhte Gehälter bereichert, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt.