Was kann man gegen den Vereinsbeitritt von Mitgliedern mit undemokratischer oder extremistischer Gesinnung tun? Ein Unvereinbarkeitsbeschluss schützt Non-Profits. Wie er beschlossen wird und was dabei wichtig ist, erklären wir hier.
Ein Verein zur Förderung von Künstlerinnen wird wenig Wert darauf legen, Feminismus-Gegner in den eigenen Reihen zu sehen. Ein Umweltschutzverein will keine Klimaskeptiker*innen aufnehmen, die dann die Vereinsziele von innen heraus sabotieren. Ganz allgemein wollen viele Vereine verhindern, dass Personen mit undemokratischer oder extremistischer Einstellung beitreten.
Das passende Mittel in solchen Fällen ist ein Unvereinbarkeitsbeschluss. Der ist nicht nur für Parteien und Gewerkschaften, sondern auch für eingetragene Vereine möglich.
Eine solche Regelung legt fest, dass es nicht mit der Mitgliedschaft in dem betreffenden Verein vereinbar ist, bestimmten anderen Organisationen oder Parteien anzugehören. Unvereinbarkeit kann auch für Geisteshaltungen oder Aktivitäten generell festgelegt werden: zum Beispiel solche rassistischer oder frauenfeindlicher Art oder Gesinnungen, die den Vereinswerten widersprechen.
So könnt ihr den Unvereinbarkeitsbeschluss durchsetzen
Ein Unvereinbarkeitsbeschluss kann auf zwei Arten realisiert werden: durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Satzung oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Satzungsänderung ist aufwändiger. Sie muss den Mitgliedern zuerst angekündigt, dann auf einer Mitgliederversammlung beschlossen und schließlich ins Vereinsregister eingetragen werden. Dafür ist die Klausel besser gegen spätere Änderungen geschützt.
Alternativ könnt ihr die Unvereinbarkeitsregelung auf einen einfachen Antrag hin durch die Mehrheit einer Mitgliederversammlung verabschieden – zum Beispiel im Rahmen der regulären Jahresversammlung. Sie kann dann allerdings genauso einfach revidiert oder aufgehoben werden.
Beispiele für Unvereinbarkeitsbeschlüsse
- Ein Verein kann per Beschluss der Vereinsversammlung die Mitglieder rechtsextremer Parteien von der Aufnahme ausschließen und einige dieser Parteien im Beschluss namentlich aufführen.
- Eine Studierendengruppe in Form eines e.V. darf mit entsprechender Mehrheit die Unvereinbarkeit der Gremienarbeit in dem Verein mit der Zugehörigkeit zu einer Studentenverbindung beschließen.
- Ein Sport- oder Kulturverein kann mit einem allgemein gefassten Unvereinbarkeitsbeschluss grundsätzlich alle Personen fernhalten, die einer extremistischen oder verfassungsfeindlichen Organisation angehören, ohne diese Organisationen alle aufzuzählen.
Unvereinbarkeitsregelungen: Anmerkungen zum Vereinsrecht
- Eine Unvereinbarkeitsregelung lässt sich nicht einfach vom Vorstand des Vereins beschließen.
- Auf Grundlage einer Unvereinbarkeitsklausel darf der Verein nicht nur Personen von der Aufnahme ausschließen, die dagegen verstoßen. Er kann auch bestehende Mitglieder zum Austritt auffordern – beispielsweise, wenn sie einer mit dem Verein unvereinbaren Partei angehören oder beitreten. Kommen sie der Forderung nicht nach, ist der nächste Schritt ein Ausschlussverfahren.
- Unvereinbarkeitsbeschlüsse dürfen nicht so weit gehen, dass sie die „Allgemeinheit“ des Vereins gefährden. Gemeinnützigkeit bei einem e.V. setzt voraus, dass dessen Aktivitäten der Allgemeinheit und nicht nur einem geschlossenen Personenkreis zugutekommen. Das wäre bei einem Verein, der beispielsweise die Mitgliedschaft auf Angehörige einer bestimmten Partei beschränkt, kaum gegeben.
- Die Regelungen zur Unvereinbarkeit dürfen nicht willkürlich sein. Sie sollten sich sachlich und nachvollziehbar aus dem Satzungszweck oder der Werteorientierung des Vereins heraus begründen lassen. Willkürlichen oder schikanösen Unvereinbarkeitsbeschlüssen droht die Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit.
- Dieser Beitrag behandelt Unvereinbarkeitsregelungen von gemeinnützigen Vereinen. Bei anderen Non-Profits wie einer gemeinnützigen GmbH, einer Stiftung oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gilt eine eigene Rechtslage – schon, weil es dort keine Mitgliedschaft wie bei Vereinen gibt. Auch in ihrem Fall kann jedoch die Unvereinbarkeit bestimmter Haltungen oder Aktivitäten festgelegt werden, beispielsweise für Gesellschafter*innen oder Angehörige des Vorstands.
Gute Ergänzung: ein explizites Leitbild
Eine sinnvolle Ergänzung zu einem Unvereinbarkeitsbeschluss ist ein Leitbild, in dem der Verein seine Leitideen und Leitsätze zusammenfasst und explizit macht. Ein solches Leitbild geht über den in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck hinaus. Es umreißt, wie der Verein sich selbst sieht und welche Werte und Ideale er verwirklichen möchte. Dort lassen sich Prinzipien wie Menschenrechte, Demokratie, Gleichberechtigung, Inklusion, Abbau von Diskriminierung und Benachteiligungen oder der Schutz von Natur und Klima als Vereinsprinzipien festschreiben.
Auch das Leitbild sollte zumindest per Beschluss der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Besser ist eine Verankerung direkt in der Satzung. Zudem sollte das Leitbild nicht spontan oder allein vom Vorstand erstellt werden. Sinnvoll ist ein Prozess, der möglichst viele Vereinsmitglieder einbindet – etwa durch Vorschläge, Arbeitsgruppen oder Workshops. Tipps zum praktischen Ablauf gibt eine Broschüre des Landessportbunds Thüringen.
Ein Vereinsleitbild dient vor allem dazu, der Öffentlichkeit den Charakter des Vereins deutlich zu machen. Nebenbei erleichtert es jedoch auch das Vorgehen gegen Mitglieder, die eklatant gegen die Werte des Vereins verstoßen. Wenn sich das anhand eines formulierten Leitbilds klar belegen lässt, wird es wesentlich einfacher, vereinsschädigendes Verhalten zu begründen.
Ausschlussverfahren ohne Unvereinbarkeitsbeschluss
Ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, ist grundsätzlich schwierig. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten oder die Anschauungen des Mitglieds von einer deutlichen Mehrheit im Verein missbilligt werden. Der einfache Rausschmiss durch Mehrheitsbeschluss ist jedenfalls nicht möglich. Es muss vielmehr einen klaren Grund geben: ein schwerer Verstoß gegen die Vereinssatzung, nachweislich vereinsschädigendes Verhalten oder die Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft.
- Existiert eine entsprechende Unvereinbarkeitsklausel in der Satzung, hat der Verein die rechtliche Handhabe, um beim Mitglied einer rechtsextremen Partei den Vereinsausschluss durchzusetzen – sie stellt dann ja einen Satzungsverstoß dar.
- Wurde ein entsprechendes Leitbild in der Satzung verankert, verstößt ein Mitglied mit frauenfeindlichen oder rassistischen öffentlichen Äußerungen gegen die Vereinswerte. Das kann einen Vereinsausschluss ermöglichen, selbst wenn die Äußerungen außerhalb des Vereins erfolgten.
- Gibt es keinen Unvereinbarkeitsbeschluss, und soll beispielsweise ein durch migrationsfeindliche Aktivitäten aufgefallenes Mitglied ausgeschlossen werden, kommt es im nächsten Schritt darauf an, ob die Satzung zumindest Bestimmungen zum Vereinsausschluss enthält.
Oft stehen in Vereinssatzungen allgemeine Vorgaben dazu, dass etwa „vereinsschädigendes Verhalten“ den Ausschluss ermöglicht. Dazu gehört grundsätzlich auch das Schädigen des Ansehens oder die Beleidigung anderer Vereinsmitglieder. Hält das Mitglied seine politischen Stellungnahmen strikt von seinen Vereinsaktivitäten getrennt, kann es schwierig sein, daraus eine Vereinsschädigung und damit den Ausschluss zu begründen.
Noch problematischer ist es, wenn die Satzung nichts zu möglichen Ausschlussgründen besagt. Dann bleibt nur noch der Ausschluss „aus wichtigem Grund“, weil die weitere Mitgliedschaft unzumutbar geworden ist. Das ist bei eklatantem Fehlverhalten möglich, etwa bei Beleidigung oder Bedrohung anderer Mitglieder. Ein „Uns gefällt nicht, was Du denkst und sagst!“ reicht jedoch nicht.
Auch die formale Seite eines Ausschlussverfahrens ist nicht trivial. Dabei kommt es ebenfalls auf die Satzungsvorgaben an. In manchen Satzungen ist ein erleichterter Ausschluss aus bestimmten Gründen geregelt.
Grundsätzlich müssen jedoch die Ausschlussgründe sehr genau und spezifisch dargestellt und der oder die Betreffende darüber informiert werden. Außerdem sollte das Mitglied unbedingt Gelegenheit zu einer Anhörung erhalten, samt der Möglichkeit, sich angemessen darauf vorzubereiten. Werden solche grundlegenden Aspekte missachtet, kann das Vereinsmitglied den Ausschluss gerichtlich für ungültig erklären lassen.