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Auch in Vereinen und gemeinnützigen Einrichtungen gibt es eine große Bereitschaft, sich gegen den Krieg in der Ukraine zu engagieren und den davon betroffenen Menschen zu helfen. Beachtet werden müssen dabei aber vereins- und insbesondere gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben.

Alle Informationen: Stand 21.03.2022

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Erlass vom 17.03.2022 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :013) die Möglichkeiten für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ausgeweitet. Die Regelungen sind die in solchen Katastrophenfällen üblichen:

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Gemeinnützige Einrichtungen dürfen den vereinfachten Zuwendungsnachweis (bei dem die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis genügt) grundsätzlich nur bis 300 Euro Spendenbetrag nutzen. Für Sonderkonten der öffentlichen Hand und der Wohlfahrtspflegeverbänden gibt es dagegen keine Betragsgrenze.

Folgende Vereinfachung gilt bis Ende des Jahres für alle gemeinnützigen Einrichtungen: Wird das Konto, auf das die Spenden eingehen, als Treuhandkonto geführt und werden die gesammelten Spenden dann auf eines der oben genannten Sonderkonten weitergeleitet, ist der vereinfachte Zuwendungsnachweise auch hier ohne Betragsgrenze möglich. Die Einrichtung muss aber eine Liste aller Spender*innen mit den gespendeten Summen an den Inhaber des Sonderkontos übergeben und in Kopie aufbewahren.

Direkte Verwendung von Mitteln für die Ukrainehilfe

Nach den Regelung des § 58 Abgabenordnung (AO) dürfen gemeinnützige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfängereinrichtung an. Auf diese Weise können auch Einrichtungen ohne einschlägige Zwecke (wie z.B. Flüchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke unterstützen.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist aber die direkte Verwendung der Mittel für satzungsfremde Zwecke.

Auch erleichtert das BMF die Hilfe für vom Ukrainekrieg Betroffene. Bis Ende des Jahres dürfen alle gemeinnützigen Einrichtungen für diesen Zwecke in Sonderaktionen gesammelte Spenden für die Ukrainehilfe verwenden, auch wenn das nicht den eigenen Satzungszwecke entspricht. Bei dem vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ist dabei auch kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit erforderlich.

Das Gleiche gilt für andere vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind. Das umfasst auch die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.

Auch eine leihweise Überlassung von Sachmitteln ist möglich. So könnte ein Verein zum Beispiel sein Fahrzeug überlassen oder Zelte, Kochgeräte usf.

Personalgestellung

Ebenfalls erlaubt ist nach § 58 AO die Überlassung von Personal an andere steuerbegünstigte Einrichtungen. Das bezieht sich natürlich auf vergütetes Personal, weil es ehrenamtlich Tätigen ja jederzeit freisteht, sich anderweitig zu engagieren. Gemeinnützige Einrichtungen können also Mitarbeiter*innen für Tätigkeiten bei anderen gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen freistellen und dabei die Gehälter weiterbezahlen.

Entgeltliche Überlassung von Personal und Sachmitteln

Die Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen muss nicht kostenlos erfolgen. Werden diese Leistungen gegen eine Bezahlung überlassen, fallen die Einnahmen in den Zweckbetrieb. Sie bleiben dadurch körperschaft- und gewerbesteuerfrei und es gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Dabei spielt es ebenfalls keine Rolle, welchen Satzungszweck die gemeinnützige Einrichtung hat.

Spendenaufrufe

Unter die “Mittelweitergabe” fallen auch alle Arten von Dienstleistungen. Vereine können also ihre vielfältigen Ressourcen mobilisieren. Denkbar wäre zum Beispiel auch, dass sie ihre Verteiler für Spendenaufrufe an Hilfsorganisationen nutzen.

Politische Stellungnahmen

Viele Organisationen nehmen über eine materielle Hilfe hinaus auch politisch Stellung. Sei es, dass sie den Krieg in der Ukraine öffentlich verurteilen oder dass sie zu Demonstrationen und anderen Aktionen aufrufen oder sich sogar als Veranstalter beteiligen.

Grundsätzlich sind solche politischen Stellungnahmen gemeinnützigen Einrichtungen nur im Rahmen ihrer Satzungszwecke erlaubt. Das Bundesfinanzministerium hat aber erst jüngst klargestellt, dass politische Äußerungen unschädlich sind, wenn sie sich auf den Einzelfall beschränken. Es gibt also keine Bedenken, wenn Vereine ihre Medien(-zugänge) nutzen, um sich zum Ukrainekrieg politisch zu äußern, weil das ja in aller Regel auf Einzelfälle beschränkt bleibt.

Autor: Wolfgang Pfeffer, vereinsknowhow.de