Die häufigsten Fragen & Antworten zum Lobbyregister.
Stand: April 2022
Was ist das Lobbyregister überhaupt?
Seit Jahresbeginn 2022 gibt es in Deutschland ein Lobbyregister. Dort müssen sich Lobbyist*innen registrieren.
Das Lobbyregistergesetz bzw. LobbyRG
spricht von Interessenvertreter*innen.
Gemeint sind neben Einzelpersonen auch Non-Profits,
die als “pressure groups” auftreten, außerdem kommerzielle Unternehmen wie PR-Agenturen.
Ist das Lobbyregister dasselbe wie das Transparenzregister?
Nein, das Transparenzregister ist eher eine Art Auffang- und Gesamtregister für die Verantwortlichen von juristischen Personen. Vereinsvorständ*innen werden dort automatisch eingetragen. Es hat nichts mit Lobby-Arbeit oder Einflussnahme zu tun.
Wer zählt als Lobbyist*in?
Lobby-Tätigkeit liegt dem Gesetz zufolge vor bei “Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren
Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess”.
Das
bezieht sich auf den Bundestag einschließlich aller Organe, Fraktionen und
Gruppen, und außerdem auf Mitglieder*innen der Bundesregierung von der*m Unterabteilungsleiter*in
im Ministerium bis zum Bundeskanzler (§ 1 LobbyRG).
Der Begriff der
Interessenvertretung ist dabei bewusst breit definiert. Grundsätzlich umfasst
er zunächst einmal jede Form der Kontaktaufnahme, solange damit Einfluss ausgeübt
werden soll.
Bezieht sich das Lobbyregister nur auf die Bundesebene?
In Bezug auf das Lobbyregister gemäß LobbyRG: ja. Allerdings haben Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eigene Lobbyregister auf Landesebene.
Wann betrifft das Lobbyregister eine gemeinnützige Körperschaft wie uns?
Pflicht zur Eintragung ins Lobbyregister besteht, wenn
- Kontakte zur Interessenvertretung regelmäßig erfolgen,
- die Interessensvertretung auf Dauer angelegt ist,
- sie geschäftsmäßig für Andere betrieben wird oder
- es in den letzten drei Monaten mehr als 50 unterschiedliche Kontakte dieser Art gab (§ 2 Abs. 1 LobbyRG).
Leider ist nur das letzte Kriterium – 50 Kontakte – einigermaßen trennscharf. Kommerzielle Interessenvertretung für andere dürfte bei gemeinnützigen Organisationen kaum vorkommen. Wann die Kontakte “regelmäßig betrieben” werden oder “auf Dauer angelegt” sind, müssen die Gerichte erst noch konkretisieren.
Lobbyregister: Gibt es Ausnahmen?
Ja, und die sind wichtig.
Eingaben von Privatleuten im persönlichen
Interesse, Anliegen von lokalem Interesse, Petitionen, Teilnahme an
öffentlichen Anhörungen und Veranstaltungen sowie direkte Informationsbegehren
sind alle von der Eintragungspflicht ausgenommen.
Von der Eintragung befreit sind auch Arbeitgeberorganisationen und
Gewerkschaften, Mandats- und Amtsträger*innen, weltanschauliche und
Religionsgemeinschaften sowie ausländische Personen oder Organisationen ohne
Sitz in Deutschland.
Dazu kommen weitere Ausnahmen, die in § 2 Abs. 2 LobbyRG
aufgelistet werden. So haben die Autor*innen des Gesetzentwurfs an die parteinahen
Stiftungen gedacht, die ebenfalls ausdrücklich von der Registrierungspflicht
befreit wurden.
Wenn wir rein lokale Themen bearbeiten, können wir also ohne Registrierung Kontakt zu Abgeordneten oder Beamt*innen in Ministerien aufnehmen?
Eure gemeinnützige Organisation muss sich nicht um das Lobbyregister
kümmern, wenn eure Arbeit sich rein um ein Naturschutzgebiet oder ein
Frauenhaus vor Ort dreht, selbst wenn ihr dazu eure*n Abgeordnete*n in Berlin
bearbeitet.
Als Definition für “lokal” nennt das Gesetz, dass nicht mehr als
zwei benachbarte Bundestagswahlkreise betroffen sein dürfen.
Was zählt denn als Kontaktaufnahme im Sinne dieses Gesetzes?
In diesem Punkt besteht nach wie vor Unklarheit. Wie lange müsst ihr für
ein bestimmtes Thema kämpfen, damit “Interessenvertretung regelmäßig betrieben” wird?
Wenn ihr laut Satzung gesellschaftliches Bewusstsein für die
Notwendigkeit des Artenschutzes schaffen wollt, folgt dann daraus, dass bei euch
Interessensvertretung “auf Dauer angelegt” ist? “Gelegentliche” Kontaktaufnahme
zur Interessenvertretung kann ohne Eintrag im Lobbyregister erfolgen – aber was
bedeutet das konkret?
Vermutlich werden die Verwaltungsgerichte da für Klarheit
sorgen müssen.
Angenommen, euer Verein kämpft für die Energiewende und verteilt deshalb
Postkarten, die eure Unterstützer*innen an Bundestagsabgeordnete schicken sollen.
Vielleicht stellt ihr auch einen Mustertext für E-Mails bereit. Die
Gesetzesbegründung scheint davon auszugehen, dass bei solchen Aktionen die
Registerpflicht erreicht wird, sobald 50 Abgeordnete innerhalb von drei Monaten
euer Musterschreiben erhalten. Dann müsst ihr demnach euren Verein ins
Lobbyregister eintragen. Aber werden die Gerichte das auch so sehen?
Natürlich sollte das
Lobbyregister nicht dazu dienen, zivilgesellschaftliches Engagement mit noch
mehr Bürokratie zu belasten. Im Visier standen vielmehr Interessengruppen, die gezielt
Druck auf die Politik ausüben. Das Gesetz unterscheidet jedoch nicht zwischen
einem Alibi-Verein, der von großen Wirtschaftsverbänden zur Einflussnahme
gegründet wurde, und einer Graswurzel-Organisation, in der engagierte
Privatleute für eine lebenswerte Welt kämpfen.
Was ist mit der Eintragung ins Register verbunden?
Einzutragen sind bei einer gemeinnützigen Organisation nicht nur Angaben
wie Post- und Web-Adresse, die Namen der Vorstandsmitglieder*innen sowie die
von Mitarbeiter*innen, die mit Kontakten zum Bundestag oder der Regierung
befasst sind, sondern auch Mitgliederzahl, die Zahl der Mitarbeiter*innen und
Angaben zu Zuwendungen, Zuschüssen und Schenkungen bzw. Spenden.
Ein Verein
muss zudem die Jahresabschlüsse hochladen und Angaben zu seinen Ausgaben im
Bereich der Interessenvertretung machen.
Außerdem muss man einen Verhaltenskodex akzeptieren akzeptieren, der “Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität” für die
Interessenvertretung vorschreibt.
In bestimmten Ausnahmefällen und wenn besonders schutzwürdige Interessen vorliegen, können bestimmte Angaben auch verweigert werden. Dies gilt v.a. für Organisationen, die infolge einer Veröffentlichung extremistischen oder gewalttätigen Anfeindungen ausgesetzt wären. Aber: Die Verweigerung wird dann entsprechend im Lobbyregister vermerkt; etwaige Non-Profits dürfen dann nicht als sogenannte “Auskunftsperson” an öffentlichen Anhörungen teilnehmen etc.
Was passiert, wenn man die Eintragung versäumt?
Darauf steht ein Bußgeld. Es kann im Prinzip bis zu 50.000 Euro erreichen. Die Übergangsfrist für die Eintragung ist Ende Februar 2022 ausgelaufen.
Fazit: Wer muss sich jetzt kümmern
Das Lobbyregister wird zum Thema, wenn es zur täglichen Arbeit der gemeinnützigen Organisation gehört, politisch Wirkung zu erzielen – beispielsweise durch die Unterstützung von Initiativen und Kampagnen, und wenn diese Arbeit Kontakte zu Abgeordneten des Bundestags oder zu Ministerialbeamt*innen umfasst.
Das gilt jedenfalls dann, wenn solche Kontakte regelmäßig oder zumindest häufig stattfinden. 50 Adressaten in Regierung oder Parlament sind bei einer Postkarten- oder E-Mail-Funktion auch für kleinere Vereine oder Initiativen durchaus schnell erreichbar, daher solltet ihr rechtzeitig nachdenken, euch im Verzeichnis zu registrieren. (Inwiefern ihr euch als Verein politisch betätigen dürft, haben wir hier aufgeschrieben.)