Menschen, die von eurer Arbeit überzeugt sind, können eure Non-Profit-Organisation in ihrem Testament bedenken. Auch eine Schenkung zu Lebzeiten ist möglich. Seid ihr als gemeinnützig anerkannt? Dann fallen weder Erbschaftssteuer noch Schenkungssteuer an. Allerdings erfordert diese Form von Fundraising Fingerspitzengefühl und Sachkenntnis.
Jedes Jahr werden beachtliche Vermögenswerte in Form von Erbschaften oder Schenkungen übertragen. Ein Großteil davon geht an Ehepartner*innen, Kinder und andere Angehörige. Aber auch juristische Personen wie eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen oder gemeinnützige Kapitalgesellschaften profitieren davon.
Schenkungen und Erbschaften können eure Organisation mit Mitteln und Ressourcen ausstatten und so den Wirkungsspielraum deutlich vergrößern. Schließlich geht es oft um ansehnliche Vermögensbeträge. Es lohnt sich also, sich über diese Möglichkeit zu informieren. Das erfordert allerdings sensibles Vorgehen. Außerdem sollten ihr wissen, worauf ihr euch einlasst und wo Probleme lauern können.
Bei Gemeinnützigkeit fallen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer weg
Ist eure Organisation als gemeinnützig anerkannt? Dann seid ihr steuerlich klar im Vorteil: Anders als natürliche Personen müsst ihr weder Erbschaftssteuern noch Schenkungssteuern bezahlen, wenn ihr Vermögen erbt oder eine Schenkung erhaltet.
Das Gleiche gilt, wenn Vermögen unter der Bedingung vererbt oder verschenkt wird, dass es für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck verwendet wird. Das ergibt sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Probleme bekommt ihr allerdings, wenn ihr geerbtes oder geschenktes Vermögen für einen nicht begünstigten Zweck verwendet. Nutzt ihr das von einem verstorbenen Vereinsmitglied geerbte Geld zur Renovierung der Vereinsgaststätte, dann ist der in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb investierte Betrag erbschaftsteuerpflichtig.
Erbschaften und bestimmten Schenkungen sind von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen
Grundsätzlich sind gemeinnützige Organisationen verpflichtet, ihre Mittel „zeitnah“ zu verwenden: Das Anhäufen von Vermögen soll nicht ihr eigentlicher Zweck werden. Sie dürfen deshalb nur in beschränktem Rahmen Rücklagen bilden und können nicht einfach sämtliche Spenden dauerhaft auf einem Depotkonto anlegen.
Erbschaften und bestimmte Schenkungen sind von dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen:
- Erbschaften und Vermächtnisse (s. u.) dürfen gemeinnützige Non-Profits grundsätzlich zum Vermögensaufbau nutzen. Ein geerbtes Grundstück muss also nicht verkauft und das Geld direkt in die laufende Arbeit gesteckt werden. Das gilt nur dann nicht, wenn im Testament eine entsprechende Auflage gemacht wurde – wenn dort beispielsweise angeordnet wurde, dass das geerbte Grundstück verkauft und der Erlös für die Jugendarbeit des Vereins genutzt werden soll.
- Auch Schenkungen dürfen zum Vermögensaufbau verwendet werden. Allerdings muss der oder die Schenkende damit bei der Übertragung nachweislich einverstanden gewesen sein. Schon deshalb sollte es einen Schenkungsvertrag geben.
- Sachzuwendungen (d. h. Sachschenkungen), die „ihrer Natur nach“ zum Vermögen gehören, sind ebenfalls von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Diese Regelung bezieht sich wohl auf Immobilien, Firmenanteile und ähnliche Sachwerte. Genau geklärt haben die Gerichte das bisher nicht. Schon deshalb ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll, der das geschenkte Vermögen von der zeitnahen Verwendung ausnimmt.
Der Vorteil, den Erbschaften und Schenkung bieten, könnte bald irrelevant sein. Die Vorschrift zur zeitnahen Mittelverwendung steht auf der Kippe. Ein Gesetzentwurf, der gerade den Bundestag durchläuft, sieht ihre komplette Streichung vor (Steuerfortentwicklungsgesetz).
Wichtig: Fingerspitzengefühl
Fundraising durch Erbschaften und Schenkungen funktioniert den meisten Fällen nur, wenn ihr die Menschen aktiv auf diese Unterstützungsmöglichkeit hinweist. Das ist nicht anders als beim Werben um Spenden.
Oft ist eine grundsätzliche Bereitschaft zu Schenkungen an und Erbschaften für Non-Profits vorhanden. Nicht wenige Menschen mit Vermögen sehen eine Verantwortung. Sie wollen der Gesellschaft etwas zurückgeben und mit ihrem Vermögen sinnvolle Anliegen fördern, auch und besonders nach ihrem Tod.
Trotzdem ist das Fundraising in diesem Fall heikel. Zum einen denken Menschen nicht gern an die Zeit nach ihrem Tod. Zum anderen kann eine falsche Tonlage schnell dazu führen, dass ihr als gierig oder materialistisch wahrgenommen werdet – selbst wenn das gar nicht stimmt. Sachliches, einfühlsames Formulieren ist gefragt.
Das Risiko: geerbte Probleme
Fundraising durch Erbschaften und Schenkungen sind keineswegs stets ein problemloser Weg zu neuen Mitteln. In vielen Fällen sind sie mit Aufwand verbunden. Manchmal führen sie zu Problemen, die den möglichen Vermögenszuwachs nicht wert sind.
- Schwierigkeiten lauern zum Beispiel, wenn der Verein oder die Stiftung ein mit Schulden belastetes Grundstück erbt. Ein anderes Beispiel sind geerbte Unternehmensanteile oder Kunstgegenstände, für deren Verwaltung oder Verkauf das erforderliche Sachwissen fehlt.
- Schenkungen können mit Auflagen wie einem Wohnrecht verbunden sein, die sowohl die praktische Verwertung und Verwaltung wie auch die steuerliche Seite komplizierter machen. In jedem Fall bedeuten geerbte oder geschenkte Immobilien Verwaltungsaufwand.
- Im schlimmsten Fall wird der Verein oder die Stiftung Miterbe in einer bis aufs Messer zerstrittenen Erbengemeinschaft. Das ist für eine Non-Profit besonders unerquicklich. Es drohen Verluste an Zeit, Geld und Nerven, vielleicht auch langwierige Rechtsstreitigkeiten.
Schon deshalb ist es ein großer Vorteil, wenn ihr gemeinsam und vorab mit der betreffenden Person die Details der Erbschaft oder Schenkung klären könnt. So lassen sich Regelungen, die bei euch zu Problemen führen, von vornherein vermeiden. Im schlimmsten Fall könnt ihr eine Erbschaft, die eurer Organisation unterm Strich nichts einbringt, ausschlagen. Dafür habt ihr allerdings nur sechs Wochen Zeit.
Schenkung
Mit einer bestimmten Form von Schenkung seid ihr vermutlich schon vertraut: Spenden an eine gemeinnützige Organisation sind rechtlich betrachtet nichts anderes als eine Schenkung. Wenn jemand euch allerdings einen großen Geldbetrag oder Sachwerte wie Immobilien oder andere Vermögensgegenstände schenkt, solltet ihr über die klassischen Punkte im Spendenrecht hinaus auf einige Dinge achten.
- Wichtig ist, dass eine Schenkung unentgeltlich erfolgt und nicht an eine Gegenleistung geknüpft ist. Dann handelt es sich nämlich um eine gemischte Schenkung, um Sponsoring oder um ein verdecktes Geschäft. Steuerrechtlich ist das ein großer Unterschied.
- Schon deshalb sollte Schenkungen bzw. Spenden über beträchtliche Werte stets in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden. Steht im Schenkungsvertrag, dass für die Übertragung keine Bedingung oder Gegenleistung vereinbart wird, habt ihr einen wichtigen Nachweis fürs Finanzamt. Ist die vermeintliche Schenkung an Bedingungen geknüpft, dann müssen diese präzise vereinbart werden. In diesem Fall solltet ihr ausloten, worauf ihr euch einlasst und ob es sich um eine gemischte Schenkung oder eine geschäftliche Transaktion handelt. In beiden Fällen droht Steuerpflicht. Fragt eure*n Steuerberater*in oder eine*n Anwält*in.
- Angenommen, jemand schenkt eurem eingetragenen, gemeinnützigen Verein ein Haus mit Grundstück. Die Schenkerin behält sich allerdings bis zu ihrem Tode den Nießbrauch am Garten und das Wohnrecht in der Erdgeschoss-Wohnung vor. Damit handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung, denn nur ein Teil des Immobilienwerts ist geschenkt, der Rest ist ein Geschäft auf Gegenleistung. Deshalb müsst ihr zum Beispiel Grunderwerbssteuer zahlen.
- Ein zweites Szenario: Ihr erhaltet für eure Stiftung ein Haus „geschenkt“, müsst aber mit einem großflächigen Plakat auf den Schenker und sein Unternehmen aufmerksam machen. Das ist Sponsoring, die Transaktion fällt in eure Vermögensverwaltung und ist umsatzsteuerpflichtig.
- Betrifft eine Sachspende Immobilien oder Geschäftsanteile, ist ein notariell beurkundeter Vertrag vorgeschrieben.
Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall ist genau genommen ein Schenkungsversprechen, das erst beim Tod des oder der Schenkenden wirksam wird und nur unter der Bedingung, dass der oder die Beschenkte dann noch lebt bzw. im Fall eines Vereins oder einer gGmbH noch existiert.
Von der praktischen Auswirkung her liegt diese Form der Zuwendung zwischen Schenkung und Erbeinsetzung. Rechtlich handelt es sich um ein bedingtes Schenkungsversprechen, das der notariellen Beurkundung bedarf.
Testament, Erbvertrag und Vermächtnis
Stirbt jemand ohne Testament oder Erbvertrag, erben nach deutschem Recht bestimmte enge Angehörige, etwa Ehepartner*innen und Kinder. Das nennt man gesetzliche Erbfolge. Gleichzeitig können Menschen grundsätzlich frei regeln, wer erben soll und wer nicht. Sie können beispielsweise den Ehepartner oder die Tochter enterben und stattdessen eine gute Freundin und/oder eine Stiftung als Erbinnen einsetzen. Dann bleibt dem Ehemann und der Tochter nur der Pflichtteil: ein Betrag von der Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben erhalten hätten.
Praktisch bedeutet das: Eure Non-Profit-Organisation wird nur dann einen Teil des Nachlassvermögens erhalten, wenn der oder die Verstorbene vor dem Tod eine wirksame „letztwillige Verfügung“ aufgesetzt hat.
- Die klassische Form der Nachlassregelung ist ein Testament. Es muss entweder handschriftlich verfasst oder von einer*m Notar*in aufgesetzt werden. Wer darin als Erb*in eingesetzt wird und wie viel vererbt wird, liegt allein bei der Erblasserin oder dem Erblasser. Ein Testament darf man jederzeit wieder ändern, ergänzen oder widerrufen. Wer darin genannt wird, kann also nicht sicher sein, später wirklich etwas zu bekommen.
- Die Alternative zum Testament ist ein Erbvertrag. Den schließen Erblasser*innen mit Personen ab, die etwas vom Nachlass erhalten sollen. Auch darin kann die Weitergabe des Nachlassvermögens frei geregelt werden. Der Erbvertrag der Mutter mit ihren Kindern kann beispielsweise eine Klausel erhalten, die einem gemeinnützigen Verein eines ihrer Grundstücke oder einen bestimmten Anteil an ihrem Vermögen zuspricht. An einen Erbvertrag sind Erblasser*innen gebunden. Sie können ihn nicht einfach einseitig ändern oder aufheben.
- Neben dem Einsatz von Erb*innen kann im Testament oder Erbvertrag auch ein Vermächtnis festgelegt werden. Die Vermächtnisnehmenden haben Anspruch darauf, dass ihnen von den Erben oder Testamentsvollstreckenden der betreffende Vermögensgegenstand übergeben wird. Das kann zum Beispiel ein Haus, ein Auto, ein Schmuckstück oder ein bestimmter Geldbetrag sein. Dieses Vermögen müssen die Erben oder ein*e Testamentsvollstrecker*in sofort herausgeben, ohne die Verteilung der Erbvermögens unter den Erbenden, die sogenannte „Auseinandersetzung“, abzuwarten.
- Erbschaftsregelungen in einem Testament oder Erbvertrag können mit Auflagen versehen sein. Erblasser*innen können zum Beispiel anordnen, dass die Tochter, die das Ferienhaus erbt, ihren Geschwistern dort Urlaub ermöglicht. Oder dass der Sportverein, der die Ferienimmobilie erbt, dort jedes Jahr ein Kinderferienlager veranstaltet. An solche Auflagen sind die Erb*innen gebunden, wenn sie nicht gerade unzumutbar oder sittenwidrig sind.
Testamentsspende
Ihren Anspruch auf ein Erbteil dürfen Erb*innen verkaufen oder auch spenden. Damit ergibt sich eine weitere Form des Fundraisings durch Erbschaften. Menschen, die materiell gut abgesichert sind und eine Erbschaft erhalten, können ihren Anspruch auf den Nachlass an eine gemeinnützige Einrichtung übertragen. Dann fällt keine Erbschaftssteuer für die Spender an.
Tipps und Hinweise: Fundraising durch Erbfälle und Schenkungen
- Habt ihr in eurem Umfeld Menschen, die euch unterstützen und für die Schenkungen oder Testamente ein Thema sind? Dann kann es sich lohnen, sie direkt anzusprechen. Die Mittel der Wahl hängen von eurem Projekt, eurem Anliegen und der Zielgruppe ab. Eine Möglichkeit sind Vorträge oder Aktionen speziell für vermögende und/oder ältere Menschen, in denen ihr eure Arbeit vorstellt.
- Eine andere Möglichkeit ist ein vorbereiteter Flyer mit den Informationen zu euch und zur Möglichkeit, euch durch Erbschaften und Schenkungen zu fördern.
- Wie man Informationen zum Erbrecht in einer Fundraising-Kampagne vermitteln kann, zeigt zum Beispiel „Mein Erbe tut Gutes“. In dem Projekt informiert eine Reihe namhafter Non-Profits gemeinsam über Erbschaften für gemeinnützige Zwecke.
- Stellt die Möglichkeit, euch durch eine Erbschaft zu helfen, offen dar. Drängend oder fordernd darf Erbschafts-Fundraising jedoch nicht daherkommen. Das wäre unangemessen und kontraproduktiv.
- Ideal ist es, wenn ihr mit den Menschen direkt ins Gespräch kommt, die darüber nachdenken, euch etwas zu hinterlassen. Ihr könnt sie dann darüber informieren, wie sie euch am besten unterstützen.
- Macht sie darauf aufmerksam, dass sie eine Erbschaft für bestimmte Ziele oder Aufgaben bestimmen können, solange diese zu eurem gemeinnützigen Zweck passen. Selbst über die Verwendung zu bestimmen, senkt bei vielen Menschen die Schwelle, euch etwas zu hinterlassen.
- Allerdings müssen die Auflagen praktikabel sein – ein Grund mehr, zu Lebzeiten das Gespräch zu suchen. Untaugliche Vorgaben können bei Erbschaften und Schenkungen zum Problem werden. Erbt ihr ein Grundstück mit der Auflage, die Rosenzucht im Garten weiterzuführen, dann passt dies vermutlich nicht zu eurem Satzungszweck. Ein Wohnrecht für einen Verwandten schränkt eure Verfügungsmöglichkeiten empfindlich ein.
- Ideal für Non-Profits ist oft ein Vermächtnis in Form von Bargeld oder Konten-Guthaben. Dann ist die die Gefahr, in juristische Verwicklungen zu geraten, vergleichsweise gering. Die Erblasser*innen können davon ausgehen, dass ihre posthume Spende nicht durch Anwaltskosten aufgezehrt wird, sondern Wirkung erzielt.
- In manchen Fällen kann es klüger sein, eine Erbschaft auszuschlagen oder den Erbanspruch zu verkaufen, als Zeit, Geld und Nerven mit Streit und Querelen zu verlieren.
- Zum Schluss: Sucht euch kompetente Beratung, wenn es um eine bedeutende Erbschaft oder Schenkung geht. Aufgrund der Stolperfallen kann sich das Honorar für ein*e Anwält*in oder Steuerberater*in sich rasch lohnen.