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Dürfen die Vorstandsmitglieder eines e. V. ihre Ämter einfach aufgeben, selbst wenn das den Verein führungslos hinterlässt? Die Antwort lautet, wie so oft: Im Prinzip schon, aber …

Rücktritt von Vereinsvorständ*innen vor Ende der Amtsperiode

Dieses Szenario wünscht man keiner Non-Profit: Aufgrund interner Streitigkeiten oder unvorhergesehener Ereignisse tritt ein Mitglied des Vorstands vor dem Ende der Amtszeit zurück. Oder, noch schlimmer, alle Vorstandsmitglieder legen auf einmal ihr Amt nieder.  Diejenigen, die den e. V. führen und vertreten, sind weg, der Verein steht plötzlich führungslos da – und gleichzeitig vor einer ganzen Reihe von Fragen:

  • Dürfen Vorstandsmitglieder einfach hinwerfen, wann sie wollen? Oder sind sie zum Weiterführen ihrer Aufgaben verpflichtet?
  • Wie kommt der e. V. zu einem neuen Führungsteam oder einer neuen Führungsperson?
  • Wer trifft die Entscheidungen, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde?
  • Was ist, wenn Schäden entstehen, weil Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen? Können sie dafür verantwortlich gemacht werden?

Um es gleich vorwegzuschicken: Wie so vieles im Vereinsrecht hängen die Antworten immer von den konkreten Gegebenheiten ab. Einige Gesichtspunkte ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Daneben ist entscheidend, was in eurer Satzung steht. Die Umstände, unter denen die Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, spielen ebenfalls eine Rolle.

Darf ein Vorstandsmitglied einfach so zurücktreten?

Wenn Vorstandsmitglieder einfach zurücktreten, vor Ablauf ihrer Amtszeit und ohne Entscheidung über ihre Nachfolge, stellen sie den Verein vor echte Probleme. Die anderen Vereinsmitglieder werden sich darüber vielleicht ärgern. Aber es ändert nichts daran, dass Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zum Rücktritt offensteht.

Es gibt keinen rechtlichen Weg, amtsmüde Vereinsvorständ*innen zur Fortführung ihrer Amtsgeschäfte zu zwingen – ganz abgesehen davon, dass dies in der Praxis kaum durchsetzbar wäre. Wer als Mitglied des Vereins „zum Vorstand bestellt“ wurde, darf von dieser Funktion zurücktreten.

Aber für den Rücktritt gelten Regeln

Auch für ehrenamtliche Vorständ*innen gilt: Wenn die Satzung den vorzeitigen Rücktritt an bestimmte Voraussetzungen oder Abläufe knüpft, dann müssen die ausscheidenden Personen diese Regelungen einhalten. Das gilt zumindest, soweit die Einhaltung zumutbar ist.

Auch bei Rücktritten von Vorständ*innen ist damit die Satzung von entscheidender Bedeutung. So gibt es in manchen Vereinen Satzungsregeln, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vorschreiben, bevor der Rücktritt wirksam wird. Bis dahin hat das bisherige Vorstandsmitglied im Amt zu bleiben und für die Einberufung dieser Versammlung zu sorgen.

Natürlich gibt es viele Vereine ohne solche Satzungsvorschrift. Aber auch dort verstößt ein Vorstandsmitglied gegen seine Pflichten, wenn es „zur Unzeit“ zurücktritt: wenn die Amtsniederlegung Hals über Kopf erfolgt und der Verein ohne Führung und Vertretung zurückbleibt.

Wirksam ist der Rücktritt trotzdem. Der oder die Betreffende kann allerdings schadenersatzpflichtig werden. Außerdem kann es sein, dass das Amtsgericht die Eintragung der Amtsniederlegung im Vereinsregister verweigert. Dazu weiter unten mehr.

Ist der Rücktritt wirklich erfolgt?

Die Frage mag überraschen, doch sie hat ihren Sinn. Nur, wenn ein Vorstandsmitglied rechtlich wirksam zurücktritt, verliert es seine Vertretungsrechte und Entscheidungskompetenzen. Das ist nicht immer klar.

  • Prinzipiell reicht es aus, dass ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt mündlich gegenüber einem anderen Mitglied des Vorstands erklärt. „Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.“, steht in § 26 Abs 2 BGB. Das umfasst auch die Rücktrittserklärung eines oder einer anderen Vorstands oder Vorständin. Natürlich muss es dafür ein anderes Vorstandsmitglied geben, das im Amt bleibt.
  • Wenn alle Vorstandsmitglieder zurücktreten, oder der Vorstand nur aus einer Person besteht, dann ist die Rücktrittserklärung in der Regel an die Mitgliederversammlung zu richten. Die muss dafür erst einmal einberufen werden. Alternativ kann der Vorstand beim Amtsgericht die Einsetzung eines Notvorstands beantragen (siehe unten). In beiden Fällen ist ein wirksamer Rücktritt von einem Tag zum andern praktisch ausgeschlossen.

Die mündliche Rücktrittserklärung reicht aus, wenn die Satzung keine andere Form vorschreibt. Auch hier muss man also wieder die Satzung zu Rate ziehen. Allerdings ist es mit mündlichen Erklärungen so eine Sache. Wenn nur eine andere Person die Abgabe der Erklärung bezeugen kann, etwa die bisherige Vorstandskollegin, bleibt Raum für spätere Zweifel.

Außerdem stellt sich die Frage, ob die Erklärung wirklich als Rücktritt gemeint war. Genügt es, wenn jemand unter Türenknallen aus der Vorstandssitzung stürmt und „Mir reichts, ich hör auf!“ brüllt? Vielleicht war nur „für heute“ gemeint. Eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Rücktrittserklärung schafft deutlich mehr Klarheit.

Ein weiterer Vorteil: Die schriftliche Erklärung kann von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder den Nachfolger*innen dem Vereinsregister vorgelegt werden. Dort müssen alle personellen Änderungen im Vorstand verzeichnet werden. Das Register wird einen Nachweis des Rücktritts verlangen, wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt scheidet. Wenn es keine eigenhändig unterschriebene, schriftliche Erklärung gibt, kann auch ein unterschriebenes Protokoll von Dritten ausreichen, beispielsweise von der Mitgliederversammlung zur Neuwahl.

Übrigens: Wenn ein Vorstandsmitglied im Eifer des Gefechts den Rücktritt erklärt und dann vor dem Zugang der Willenserklärung widerruft, dann bleibt es weiterhin im Amt.

Nach dem Rücktritt – wie geht es weiter?

Tritt eines von mehreren amtierenden Vorstandsmitgliedern plötzlich zurück, dann schlägt das intern vielleicht hohe Wellen. Trotzdem ist die Situation noch nicht krisenhaft: Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können die Aufgaben weiter wahrnehmen. Die Vorsitzende ist zurückgetreten? Dann wird der bisherige stellvertretende Vorsitzende neuer Vorsitzender. Treten beide zurück, rückt die Jugendwartin als bisherige Dritte im Vorstandsbund an ihrer Stelle auf.

Der Verein ist jedenfalls nicht führungslos, solange die verbliebenen Vorstandsmitglieder ihn vertreten und eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers organisieren können. In einer anderen Variante entscheiden die verbliebenen Vorstandsmitglieder durch Stimmenmehrheit, wer die freigewordene Vorstandsposition besetzt, ohne dass eine Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt. Das nennt man Kooptierung. Diese Vorgehensweise setzt eine entsprechende Regelung in der Satzung voraus.


Wenn der Vorstand nur aus der zurücktretenden Person besteht oder kollektiv zurücktritt, ist die Lage deutlich ernster. Das beginnt schon damit, dass die bisherigen Führungspersonen diese Änderung im Vorstand nach einem wirksam vollzogenen Rücktritt nicht mehr beim Vereinsregister melden können. Sie sind nicht mehr im Amt und können den Verein nicht mehr vertreten.

Die Satzung kann für den Fall einer solchen umfassenden Amtsniederlegung die Berufung eines kommissarischen Vorstands durch die bisherigen Vorstandsmitglieder vorsehen. Dieser hat dann die Aufgabe, schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt wird. Ansonsten darf der kommissarische Vorstand keine Geschäfte für den Verein abschließen. Da er nicht gewählt wurde, fehlt ihm das entsprechende Mandat. Der kommissarische Vorstand wird auch nicht ins Vereinsregister eingetragen.

Oft tritt der Vorstand andernfalls nur vermeintlich zurück, denn das Vereinsregister wertet die Amtsniederlegung, die den Verein ohne Vorstand und ohne Neuwahlmöglichkeit zurücklässt, als rechtsmissbräuchlich und verweigert die Eintragung. So war es bei einem Münchner Verein, dessen Vorstandsmitglieder sich gegenseitig den Rücktritt erklärt hatten. Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde gegen die Nichteintragung verworfen. Statt einfach abzutreten, sei die Einberufung einer Mitgliederversammlung geboten, zumindest aber die Bestellung eines Notvorstands, gegenüber dem die bisherigen Vorstandsmitglieder dann ihren Rücktritt erklären könnten.

Auch wenn die Vorständ*innen trotz Nichteintragung ihres Rücktritts jede weitere Tätigkeit verweigern, bleibt noch die Möglichkeit, einen Notvorstand zu beantragen.

Letzter Ausweg: Bestellung einen Notvorstands

Wenn es kein amtierendes Vorstandsmitglied mehr gibt oder der bisherige Vorstand keinerlei Aktivitäten mehr entfaltet, kann sich jedes Vereinsmitglied an das Amtsgericht wenden und die Einberufung eines Notvorstands beantragen (§ 29 BGB). Der Antrag kann auch von einem verbliebenen Vorstandsmitglied kommen, darüber hinaus auch von einem Gläubiger oder einer Gläubigerin des Vereins oder von einem Verband, dem der Verein angehört. Das Gesetz spricht nur von „Beteiligten“.

Die Einsetzung ist explizit auf dringende Fälle beschränkt: etwa dann, wenn dem führungslos gewordenen Verein finanzieller oder sonstiger Schaden droht und schnell Entscheidungen getroffen werden müssen. Wie die gerade erwähnte Gerichtsentscheidung ausführt, ist ein Notvorstand grundsätzlich auch dann denkbar, wenn der gesamte Vereinsvorstand demissionieren möchte und eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus irgendeinem Grund nicht umgehend einberufen kann.

Notvorstände haben nach ihrer Einsetzung dieselben Rechte wie ein regulär gewählter Vorstand. Der Antrag kann formlos erfolgen. Er sollte den Verein mit Vereinsregisternummer identifizieren (lässt sich im amtlichen Registerportal finden), die Situation und ihre Dringlichkeit darstellen und mögliche Kandidat*innen nennen.

Als Notvorstand kann entweder ein geeignetes Vereinsmitglied berufen werden, beispielsweise eine ehemalige Vereinspräsidentin, oder ein*e Externe*r, etwa ein Anwalt. Bei der Berufung sollte sich das Amtsgericht an die Satzungsvorgaben halten. Ein externer Notvorstand kann eine Bezahlung für seine Tätigkeit verlangen, selbst wenn der reguläre Vereinsvorstand gemäß Satzung unentgeltlich tätig sein soll.

Und wenn wir einfach …?

Zumindest in kleinen Vereinen mag ein anderer Weg naheliegend erscheinen: Die „verwaisten“ Mitglieder des vorstandslos gewordenen Vereins finden sich einfach von selbst zu einer Mitgliederversammlung zusammen und wählen dort neue Vorstandsmitglieder. Allerdings ist dieser Weg vereinsrechtlich unsauber. Da die Versammlung nicht ordentlich einberufen wurde, können unterlegene Kandidat*innen oder andere Unzufriedene die Wahl anfechten. Spätere Vorstandsbeschlüsse sind im Zweifel nichtig.

Natürlich gilt auch hier das alte Sprichwort: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber die formell unwirksame Bestellung des neuen Vorstands ist eine Hypothek, die böse Folgen haben kann.

Haftung für einen Rücktritt „zur Unzeit“

Kommt dem Verein unvorhergesehen der Vorstand abhanden, dann fehlt nicht nur die zentrale Entscheidungsinstanz für die täglichen Vereinsabläufe. Der Verein hat dann auch keine rechtliche Vertretung mehr. Das kann schnell zu handfesten finanziellen Verlusten führen: Der Verein kann den Mietvertrag nicht verlängern, keine unbezahlten Rechnungen gerichtlich anmahnen und niemanden verklagen, der widerrechtlich das Vereinsgelände nutzt. Dringende Handwerkeraufträge können nicht vergeben werden, der Einspruch beim Finanzamt gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht möglich, der Antrag auf Fördermittel wird nicht gestellt.

Für solche finanziellen Schäden haftet der „zur Unzeit“ zurückgetretene Vorstand, wenn er sich nicht darum gekümmert hat, dass schnellstmöglich Ersatzleute an seine Stelle treten. Natürlich hängt das stets von den konkreten Umständen ab, zum Beispiel von dem, was die Satzung für den Fall eines Rücktritts vorgibt, sowie von den Umständen des Rücktritts.

  • Wenn dem Vorstandsmitglied die weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme oder weil es zum Opfer von Drohungen und Übergriffen wurde, dann kann es direkt und fristlos zurücktreten.
  • Zieht es dagegen kurz vor wichtigen Terminen aufgrund irgendwelcher Petitessen beleidigt von dannen, und erleidet der Verein deshalb finanzielle Nachteile, dann haben Schadenersatzforderungen eine gute Chance.

Geschäftsführung tritt zurück?

Wenn ein*e angestellte*r Geschäftsführer*in des Vereins aus dieser Tätigkeit ausscheiden möchte, ist die rechtliche Situation anders. Er oder sie hat einen Anstellungsvertrag unterschrieben und erhält für die Tätigkeit eine Vergütung. Somit muss die Person unter Einhaltung der allgemeinen Kündigungsregeln kündigen. Das gilt selbst dann, wenn sie Geschäftsführende*r und Vorstandsmitglied in einer Person ist.

In diesem Fall greift entweder die Kündigungsfrist aus dem Dienstvertrag oder eine Regelung aus dem BGB: § 627 BGB schränkt die „fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung“ ein. Demnach dürfen Geschäftsführende nur dann fristlos kündigen, wenn der Verein Ersatz finden kann und nicht führungslos dasteht. Verstoßen sie gegen diese Vorschrift, droht ihnen die Schadenersatzpflicht für finanzielle Folgen ihrer überraschenden Amtsniederlegung.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Vorsitzende des Gartenbauvereins bestreitet, zurückgetreten zu sein

Welche Wellen der Streit um Rücktrittsfragen im Verein schlagen kann, zeigt ein Beispiel aus Berlin. Die beiden Vorstandsmitglieder eines Berliner Kleingartenvereins sollen auf einer Vorstandssitzung ihren Rücktritt erklärt haben. Das behauptet jedenfalls ein Mitglied des Vereins, das einen entsprechenden Brief ans Amtsgericht schreibt, ein Protokoll der Sitzung beifügt und die Löschung der Vorstandsmitglieder aus dem Vereinsregister sowie das Einsetzen eines Notvorstands fordert.

Das Amtsgericht entscheidet gegen den Antrag, da eines der Vorstandsmitglieder die Amtsniederlegung bestreitet und das Sitzungsprotokoll nicht unterschrieben war. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Amtsgericht dem Kammergericht vorlegt. Das lehnt die Beschwerde als unzulässig ab. Nach Auffassung der Richter*innen kann der Briefschreiber als einfaches Vereinsmitglied die Änderung im Register gar nicht beantragen, weil er nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Jetzt ist der Streit beim Bundesgerichtshof anhängig.

Kleiner Exkurs: Was sagt das Vereinsrecht zum Vereinsvorstand?

Das Vereinsrecht, genauer das Bürgerliche Gesetzbuch, schreibt vor, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Dieser vertritt den Verein nach außen, er schließt also beispielsweise Verträge für den Verein ab oder stellt Anträge für den Verein bei den Behörden. Er vertritt den Verein auch nach innen, ist also entscheidender Ansprechpartner für einzelne Mitglieder.  Das BGB sagt nur, dass es mehrere Mitglieder sein können, aber nicht, wie viele oder welche Vorstandsämter es geben soll.

Genauso wenig steht im Gesetz, wie lange die Amtsdauer beträgt. All das kann jeder Verein für sich selbst in der Satzung regeln. Die Satzung kann auch eine Vergütung des Vorstands für seine Arbeit ermöglichen, ohne solche Satzungsregelung hat er allerdings ehrenamtlich tätig zu werden: Dann ist nur eine Aufwandserstattung möglich.

In einem Punkt sind die gesetzlichen Vorgaben glasklar: Die höchste Instanz im Verein ist die Mitgliederversammlung. Im Regelfall bestimmen deshalb die Mitglieder des Vorstands in einer demokratischen Wahl. Allerdings kann die Satzung auch etwas anderes vorsehen, etwa einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss, der dann den Vorstand wählt.

Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, hat er seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit zu fassen: demokratisch also und nicht etwa durch ein Machtwort des oder der Vorsitzenden (§ 28 BGB).


Übrigens: Wenn Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Zeit gewählt wurden, weil das die Satzung so vorgibt oder die Mitgliederversammlung beschlossen hat, dann endet ihre Amtszeit zu diesem Termin, selbst wenn keine Nachfolger*in bereitsteht. Ausnahme: Die Satzung sieht für diesen Fall vor, dass sich das Amt automatisch bis zur Neubesetzung des Postens verlängert.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte beim Rücktritt von Vorstandsmitgliedern des Vereins

  • Verbieten kann man den vorzeitigen Rücktritt grundsätzlich niemandem. Die anderen Vereinsmitglieder können allerdings erwarten, dass das ausscheidende Mitglied des Vorstands den Verein nicht einfach sich selbst überlässt.
  • Als erstes sollte man die Satzung prüfen: Stehen dort Vorgaben zur Amtsniederlegung von Vorstandsmitgliedern? Ist dort eine Frist vorgesehen, oder dass die Betreffenden im Amt bis zur Wahl von Nachfolger*innen im Amt bleiben, oder dass sie einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der die Mitgliederversammlung zur Neuwahl organisiert?
  • In dringenden Fällen kann ein führungsloser Verein beim zuständigen Amtsgericht die Einsetzung eines Notvorstands beantragen. Den Antrag kann jedes Vereinsmitglied stellen.
  • Die Änderung im Vorstand muss ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Rücktritt muss deshalb nachweisbar sein, am besten durch eine schriftliche Erklärung.
  • Wenn der Vorstand des Vereins „zur Unzeit“ zurücktritt, ohne für die Klärung der Nachfolge zur sorgen, und wenn der Verein dadurch wirtschaftliche Schäden erleidet, dann können die Zurückgetretenen je nach Sachlage schadenersatzpflichtig sein.

Tipp: Klare Satzungsregelungen vermeiden spätere Probleme

Wenn ihr einen Verein gründet, denkt ihr vielleicht noch nicht an Probleme wie spätere Rücktritte. Es ist aber gut, wenn eure Satzung genau für solche Szenarien vorsorgt. Ihr könnt zum Beispiel eine Übergangsfrist bis zur Wirksamkeit des Rücktritts vorgeben, die Schriftform für den Rücktritt festlegen, bestimmen, dass Vorstandsmitglieder auch bei einem Rücktritt im Amt bleiben, bis ein*e Nachfolger*in gewählt wurde, oder die Ernennung eines kommissarischen Vorstands bei Bedarf ermöglichen.