Die meisten gemeinnützigen Vereine sind als e. V. im Vereinsregister verzeichnet. Vereine können aber auch ohne Eintragung als gemeinnützig anerkannt werden. Die wichtigsten Aspekte des “Nicht-e. V.” und rechtliche Konsequenzen, die ihr kennen solltet
Wenn von einem gemeinnützigen Verein die Rede ist, denkt man fast automatisch an einen eingetragenen Verein: den klassischen “e. V.”. Das ist aber nicht zwingend. Wenn Menschen sich zum Erreichen eines bestimmten Zwecks zu einem Verein zusammenschließen, ist die Eintragung im Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichts keine Pflicht. Auf die Eintragung zu verzichten hat rechtliche Konsequenzen, derer ihr euch bewusst sein solltet.
Die wichtigsten Aspekte des Nicht-e. V.
- Der Gründungsaufwand ist deutlich niedriger: Statt sieben sind nur zwei Gründungsmitglieder erforderlich.
- Ein nicht eingetragener Verein kann genauso als gemeinnützig anerkannt werden wie ein e. V.
- Ohne Eintragung ist ein Verein keine juristische Person, verfügt über kein Vereinsvermögen und gehört stets der Mitgliedergemeinschaft.
- Wenn die Mitglieder für den Verein handeln, haften sie unter Umständen persönlich.
Ein “n. e. V.” kann ein Weg sein, um mit geringerem Aufwand rasch Spenden zu sammeln, oder um schnell und ohne Verzögerung eine Initiative zu organisieren. Aus dieser Keimzelle kann später jederzeit ein “richtiger” e. V. werden.
Die Eintragung im Vereinsregister sorgt allerdings für solidere Verhältnisse. Sie zwingt dazu, die Struktur und die internen Vereinsabläufe ordentlich zu gestalten, sie verringert das Risiko der Haftung und sorgt für klare Regelungen, die auch im Streitfall gelten.