Für Non-Profits ist Kooperieren eine großartige Sache: Zusammen lässt sich mehr erreichen als allein. Das gilt in der gemeinnützigen Arbeit ganz besonders. Allerdings können Kooperationen auch Ärger bringen, zum Beispiel den Verlust des Zweckbetrieb-Status und Steuer-Nachforderungen. Deshalb ist es eine Prüfung der Rechtslage wichtig.
Kooperieren als Non-Profit: Gemeinsam kommt man weiter
Zusammenarbeit ist unter gemeinnützigen Organisationen ebenso verbreitet wie sinnvoll. Allerdings kann es Probleme geben, wenn eine Non-Profit für eine andere Dienstleistungen erbringt und Mittel bereitstellt oder umgekehrt deren Dienste oder Mittel in Anspruch nimmt. Das gilt vor allem dann, wenn die Zusammenarbeit einen Zweckbetrieb betrifft. Für das Finanzamt kann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB) überschritten oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben sein.
Die Rechtslage ist allerdings ziemlich komplex. Eine Anleitung zur abschließenden Beurteilung eurer eigenen Situation kann dieser Beitrag deshalb nicht bieten. Wenn ihr in Bezug auf eine Kooperation eurer Organisation Zweifel habt, solltet ihr eine*n Anwält*in oder eine*n Steuerberater*in fragen.
Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer Non-Profit ist in Kooperationsfragen genauso zu behandeln wie ein beliebiges kommerzielles Unternehmen. Die in diesem Artikel genannten Einschränkungen betreffen in erster Linie Zweckbetriebe. Deshalb ist es wichtig, diese Unterscheidung zu verstehen.
Steuerlich gesehen fallen alle Aktivitäten eines Vereins oder einer Non-Profit-Organisation in vier mögliche Bereiche. Für jeden Bereich gelten unterschiedliche Steuerpflichten.
- Der ideelle Bereich umfasst zum Beispiel die Vereinsverwaltung. Dazu gehören Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge oder Spenden, sie sind komplett steuerfrei.
- Zum Bereich der Vermögensverwaltung gehören Ausgaben und Einnahmen, die zum Beispiel mit Vereinsimmobilien zu tun haben. Auf solche Einnahmen fällt Umsatzsteuer zum ermäßigten Satz an, ansonsten sind sie steuerfrei.
- Wenn der Verein oder die Organisation einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichtet, mit dem Geld verdient wird, entsteht ein dritter Bereich. Der wGB kann ein voll eingerichtetes Unternehmen sein, es reicht aber bereits der Verkauf von belegten Brötchen beim Vereinsturnier (§ 14 AO). Abgesehen von einer Umsatz-Freigrenze von 45.000 Euro und einem Gewinn-Freibetrag von 5.000 Euro gilt Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuerpflicht, dazu kommt die reguläre Umsatzsteuer.
- Von der vollen Steuerpflicht wird ein Geschäftsbetrieb jedoch befreit, wenn er als Zweckbetrieb und damit als vierter Bereich zur Erfüllung von Satzungszwecken dient (§ 65 AO). Voraussetzung: Der Betrieb ist für die Umsetzung des Satzungszwecks notwendig. Außerdem darf er kommerziellen Betrieben nicht mehr Konkurrenz machen, als für die Zweckerfüllung “unvermeidbar” ist, oder er muss zu den “Katalogbetrieben” (§ 68 AO) gehören.
Typisches Beispiel für einen Zweckbetrieb: Der Verein Wilde Ranke e. V. hat als Satzungszweck die Pflege der Gartenkultur festgelegt. Er bietet kostenpflichtige Baumschnitt-Kurse an. Diese Kurse dienen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins. Da es sich um einen Zweckbetrieb handelt, muss auf die Einnahmen aus den Kursen weder Gewerbesteuer noch Körperschaftssteuer entrichtet werden. Wenn Umsatzsteuer anfällt, gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent.
Lieber etwas ausführlicher?
Die Unterscheidung von wirtschaftlichem Geschäfts- und Zweckbetrieb ist ein eigenes Thema. Ausführlichere Informationen findet ihr in diesen beiden Beiträgen:
Die “Unmittelbarkeit” und ihre Grenzen: Wann darf eine Non-Profit Aufgaben von anderen erledigen lassen?
Steuerbegünstigt ist eine Non-Profit mit gemeinnützigen Satzungszwecken zunächst einmal dann, wenn sie “selbst diese Zwecke verwirklicht”. Das wird “Unmittelbarkeitsgebot” genannt und steht in den Steuergesetzen, genauer in § 57 Abgabenordnung.
Anders ausgedrückt: Ein gemeinnütziger Verein oder eine andere Non-Profit muss die Aktivitäten zur Erfüllung des Satzungszwecks selbst ausführen. Von dieser Verpflichtung zum “Selbermachen” gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen, die wir in den nächsten Abschnitten vorstellen.
Mittelzuwendung: Non-Profits dürfen andere Non-Profits unterstützen
Die “Mittelzuwendung” einer gemeinnützigen Körperschaft an eine andere ist “steuerlich unschädlich”, wenn diese Mittel zur gemeinnützigen Arbeit eingesetzt werden (§ 58 Abs. 1 AO). In diesem Zusammenhang beschränken sich Mittel nicht auf Geldmittel. Auch Räumlichkeiten, Fahrzeuge, die IT-Infrastruktur und andere Ressourcen können einem anderen e. V. oder einer gGmbH für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die gemeinnützigen Zwecke der “gebenden” und der “empfangenden” Non-Profit können unterschiedlich sein.
Außerdem kann eine Non-Profit ihre angestellte Mitarbeiter*innen einer anderen Non-Profit zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 4 AO). Die steuerlich unschädliche Möglichkeit zur Überlassung von Räumen wird in § 58 Abs. 5 AO noch einmal explizit erlaubt, obwohl sich das eigentlich schon aus der Regelung in Absatz 1 des Paragrafen ergibt.
Wenn also der Stadtteilverein Unser Kiez e. V. seine Räumlichkeiten dem Theaterverein Frets and Struts e. V. für dessen Proben zur Verfügung stellt, der beim Stadtteilverein angestellte Hausmeister außerdem den Bühnenbau übernimmt und Unser Kiez e. V. die Aufführung drittens mit Geldmitteln unterstützt, dann ist das grundsätzlich kein Problem für die Gemeinnützigkeit von Unser Kiez e. V. Der Theaterbetrieb von Frets and Struts e. V. wird dadurch nicht vom Zweck- zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Unterstützt Unser Kiez e. V. als Förderverein ausschließlich andere gemeinnützige Projekte und entfaltet ansonsten keine eigenen Tätigkeiten, dann muss die Satzung das so vorsehen.
Hinweis: Die reine Mittelzuwendung ist aus steuerlicher Sicht etwas anderes als ein gemeinsames, in Kooperation betriebenes Projekt. Dieser Fall ist weiter unten beschrieben.
Non-Profits dürfen andere Non-Profits mit Vermögen ausstatten
Grundsätzlich darf eine gemeinnützige Organisationen Vermögen auf eine andere übertragen, ohne dass ihre Gemeinnützigkeit gefährdet ist oder die Non-Profit, die dabei profitiert, darauf Steuern bezahlen muss (§ 58 Abs. 3 AO). Allerdings gelten dabei strikte Voraussetzungen. Es darf sich nur um
- Erträge aus der Vermögensverwaltung,
- Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie um
- maximal 15 Prozent des sonstigen Vermögens handeln.
Außerdem müssen die gemeinnützigen Zwecke, für die das übertragene Vermögen eingesetzt wird, mit den Zwecken des gebenden Non-Profits übereinstimmen.
Der Wilde Ranke e. V. kann ein anderes, gemeinnütziges Gartenkultur-Projekt, das gerade in der Nachbarstadt entsteht, mit dem nötigen Geld für den Start ausstatten. Er kann Vereinsmittel ebenso auf eine neu gegründete gGmbH übertragen, die laut Satzung die Pflege der Gartenkultur fördert, indem sie als Servicegesellschaft die Buchhaltung und Administration für Gartenkultur-Vereine übernimmt, und mit Wilde Ranke e. V. dauerhaft kooperiert.
Hilfspersonen
Das Verwirklichen der Satzungszwecke “kann auch durch Hilfspersonen geschehen” (§ 57 Abs. 1 AO). Es muss sich nicht um natürliche Personen handeln. Auch Personengesellschaften wie eine GbR oder juristische Personen wie eine GmbH können Hilfspersonen sein.
Allerdings müssen die “rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen” zwischen Non-Profit und Hilfsperson so gestaltet sein, dass die Arbeit der Hilfsperson “wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist”. Soll heißen: Die Hilfsperson darf nicht frei nach Gutdünken, auf eigene Rechnung und nach eigenen Interessen aktiv werden. Sie muss an einen fest umrissenen Auftrag der Non-Profit gebunden sein. Dazu sollte ein schriftlicher Vertrag mit klaren Vorgaben vorliegen.
Sagen wir, der Wilde Ranke e. V. lässt von einer selbstständigen Webdesignerin eine Website über Naturgärten gestalten. Natürlich gibt es einen schriftlichen Auftrag mit genauen Vorgaben. Deshalb ist die Designerin Hilfsperson des Vereins. Die Informationen für die Öffentlichkeit fallen unter den Vereinszweck, und ihre Arbeit wird vom Verein vorgegeben.
Das Gleiche gilt für Baumschnitt-Seminare, die eine Gartenbau-Expertin gegen Honorar für den Verein abhält. Auch hier muss es einen Vertrag geben, der belegt, dass die Veranstaltungen im Auftrag und gemäß den Vorgaben des Vereins erfolgen. Nur dann sind die Seminareinnahmen des Vereins steuerbefreit bzw. umsatzsteuerbegünstigt. Hält die Expertin von ihr selbst organisierte Seminare ab und gibt dem Verein einen Teil der Einnahmen, weil der auf die Veranstaltung aufmerksam gemacht hat, dann sind diese Einnahmen wohl nicht steuerbegünstigt.
Mehrere Non-Profits mit einer gemeinsamen Dachorganisation
Wenn mehrere Non-Profits mit dem gleichen gemeinnützigen Zweck in einem gemeinsamen Dachverband oder einer anderen gemeinsamen Dach-Organisation zusammengefasst sind, dann kann die übergreifende Körperschaft gemeinnützig sein, selbst wenn sie nicht selbst die gemeinnützigen Zwecke verwirklicht, sondern die eigentliche Arbeit gewissermaßen den Mitgliedsorganisationen überlässt (§ 57 Abs. 2 AO).
Ein regionaler Verband aus verschiedenen lokalen Naturschutzvereinen muss nicht selbst Naturschutzaktivitäten entfalten, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Solange die angeschlossenen Vereine als Mitglieder des Verbands im Naturschutz aktiv sind, genügt es, wenn der Verband selbst sich auf Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben oder die Außenkommunikation beschränkt. Früher, bis zu einer Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahr 2021, musste in solchen Fällen der Dachverband selbst den gemeinnützigen Zweck umsetzen, also beispielsweise Informationsveranstaltungen zum Naturschutz abhalten.
Mehrere Non-Profits mit einer gemeinsamen Dachorganisation
Eine Non-Profit ist auch dann steuerbegünstigt, wenn sie ihre Zwecke “durch planmäßiges Zusammenwirken” mit einer oder mehreren anderen Non-Profits umsetzt (§ 57 Abs. 3 AO). Damit ist das “gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken” gemeint (AEAO zu § 57, Nr. 5). Mehrere Non-Profits können also gemeinsam einen steuerlich begünstigen, gemeinnützigen Zweckbetrieb als Kooperationsprojekt haben. Die Arbeitsteilung kann “neben Dienstleistungen und Warenlieferungen auch Nutzungsüberlassungen” umfassen, etwa von Immobilien, Infrastruktur oder Rechten.
Allerdings gelten mehrere Anforderungen:
- Die Kooperationspartner*innen müssen alle gemeinnützig sein.
- Die Satzung muss bei allen Beteiligten die Zusammenarbeit vorsehen – und zwar grundsätzlich sowohl die Kooperationspartner wie die Form der Zusammenarbeit.
- Das Kooperationsprojekt muss insgesamt die oben skizzierten Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllen.
Stellt die Kooperation insgesamt einen Zweckbetrieb dar, dann gilt das für alle daran beteiligten Non-Profits. Sie können also mögliche Einnahmen entsprechend buchen und müssen sie nicht voll versteuern. Für das “planmäßige Zusammenwirken” in einem gemeinsamen Zweckbetrieb ist es gleichgültig, ob die beteiligten Non-Profits voneinander unabhängig oder miteinander verbunden sind, zum Beispiel als Tochtergesellschaft.
Ein Beispiel für eine solche Kooperation: Der Wilde Ranke e. V. betreibt mit dem Kinderförderverein Nature Kids e. V. gemeinsam einen Kinder-Lehrgarten in der Umgebung der Stadt. Der eine Verein kümmert sich um die Gartenpflege, der andere um die pädagogische Arbeit. Das mit der Arbeit eingenommene Geld können beide als Einnahmen aus Zweckbetrieb verbuchen. Wichtig ist, dass die Satzungen die Kooperation vorsehen.
Ein weiteres Beispiel: Nature Kids e. V. hat eine eigene, gemeinnützige Service-Gesellschaft: Die KidsWheels gGmbH sorgt für den Transport der Kinder zu und vom Stadtteilgarten. Diese Leistung erbringt sie zwar vertragsrechtlich gesehen gegenüber dem Nature Kids e. V. und nicht gegenüber den Kindern. Da das gesamte Kooperationsprojekt ausschlaggebend ist, kann die KidsWheels gGmbH die vertragsgemäße Vergütung für den Fahrdienst trotzdem als Einnahmen aus einem Zweckbetrieb verbuchen, so dass darauf keine Gewerbe- und Körperschaftssteuern anfallen. Auch bei diesem Beispiel muss die Leistungserbringung in der Satzung beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag der gGmbH geregelt sein.
Gemeinnützige Holdinggesellschaft
Wenn die Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften in eine Holdinggesellschaft eingebracht werden, die keine Anteile an kommerziellen Gesellschaften hält, ist diese Holdinggesellschaft ebenfalls gemeinnützig, selbst wenn sie selbst keine gemeinnützigen Zwecke verwirklicht (§ 57 Abs. 4 AO).
Eine Klinik kann beispielsweise einen Wäschereibetrieb, einen Fahrdienst, einen Küchenbetrieb und das Facility Management als Zweckbetriebe jeweils in gemeinnützige gGmbH oder gUG ausgliedern und deren Anteile zentral in einer Verwaltungs-gGmbH bündeln, ohne dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht.
Erst beraten lassen, dann kooperieren
Das Steuerrecht rund um die Kooperation von Non-Profits ist leider recht komplex. Deshalb zum Schluss noch einmal der Hinweis: Fragt ein*e Steuerberater*in um Rat. Klar, ein einzelnes gemeinsames Event mit einem anderen Verein erfordert keine umfangreiche Rechtsberatung. Aber wenn es bei dem “planmäßigen Zusammenwirken”“” mit anderen Non-Profits um vergleichsweise viel Geld oder um wichtige Bereiche eurer Arbeit geht, dann lohnt sich die Prüfung der steuerrechtlichen Situation.
Keinesfalls solltet ihr euch aber durch rechtliche Bedenken ganz vom Kooperieren abhalten lassen. Gemeinsam mit anderen Projekten, die ebenfalls etwas verändern wollen, erreicht man viel mehr Wirkung als allein.